Natrium
Ganzes Dokument: Datenblatt
Natrium
Einstufung GHS
Gefahr
In Berührung mit Wasser entstehen selbstentzündbare Gase. (H260)
Verursacht schwere Verätzungen der Haut und schwere Augenschäden. (H314)
Reagiert heftig mit Wasser. (EUH014)
Inhalt unter inertem Gas/... (geeignete Flüssigkeit/geeignetes Gas vom Lieferant anzugeben) handhaben und aufbewahren. Vor Feuchtigkeit schützen. (P231 + P232)
Schutzhandschuhe/Schutzkleidung/Augenschutz tragen. (P280)
Bei Brand: ... (vom Hersteller anzugeben, falls Wasser die Gefahr erhöht) zum Löschen verwenden. (P370 + P378)
An einem trockenen Ort aufbewahren. In einem geschlossenen Behälter aufbewahren. (P402 + P404)
BEI BERÜHRUNG MIT DER HAUT: Lose Partikel von der Haut abbürsten. In kaltes Wasser tauchen. (P302 + P335 + P334)
GHS-EinstufungStoffe und Gemische, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln (Kapitel 2.12), Kategorie 1 (Water-react. 1), H260
Ätzwirkung auf die Haut (Kapitel 3.2) - Kategorie 1B (Skin Corr. 1B), H314
Schwere Augenschädigung (Kapitel 3.3) - Kategorie 1 (Eye Dam. 1), H318
Der Stoff ist im Anhang VI der CLP-Verordnung gelistet.
Die GHS-Einstufung aus Anhang VI wurde aufgrund vorliegender weiterer Daten sowie Herstellereinstufungen um die oben genannte Einstufung in folgenden Gefahrenklassen ergänzt: Schwere Augenschädigung/Augenreizung.
Charakterisierung, Grenzwerte, Einstufungen
Natrium ist ein wachsweiches, silberweißes Metall, das an der Oberfläche rasch mit einer grauen Kruste aus Oxidations- und Reaktionsprodukten überzogen ist.
Es löst sich in flüssigem Ammoniak, Methylamin und flüssigem Schwefeldioxid.
Wasser wird stürmisch unter Bildung von Natriumhydroxid und Wasserstoff zersetzt. Durch die Reaktionswärme kann sich der Wasserstoff entzünden und z.B. in Verbindung mit Luftsauerstoff (Knallgas) zu heftigen Explosionen führen.
Natrium wird zur Herstellung von Natriumverbindungen verwendet, z. B. Natriumazid, -hydrid, -amid und -borhydrid, zur Titan-Gewinnung durch Metallothermie, zu Reduktionszwecken in der organischen Chemie und als Polymerisationsinitiator.
Kleinere Mengen werden zum Trocknen von halogenfreien organischen Lösungsmitteln verwendet (z. B. von
Ethern).
Natrium wird auch in Natriumdampflampen und wegen seiner hohen Wärmeleitfähigkeit als Kühlmittel z. B. in Kernreaktoren eingesetzt.
Schmelzpunkt: 97,82 °C
TA Luft (2021) 5.2.1 Gesamtstaub (
zur Umwelt-VwV von 2021):
Die im Abgas enthaltenen staubförmigen Emissionen dürfen den Massenstrom 0,20 kg/h oder die Massenkonzentration 20 mg/m³ nicht überschreiten.
Auch bei Einhaltung oder Unterschreitung eines Massenstroms von 0,20 kg/h darf im Abgas die Massenkonzentration 0,15 g/m³ nicht überschritten werden.
Bei Emissionsquellen, die den Massenstrom 0,40 kg/h überschreiten, darf im Abgas die Massenkonzentration 10 mg/m³ nicht überschritten werden.
WGK: 1 (schwach wassergefährdend), Kenn-Nr.: 772
Bei der WGK handelt es sich um eine gemäß
AwSV im Bundesanzeiger veröffentlichte Angabe.
Messung / Ermittlung
Prüfung auf Ersatzstoffe und/oder Ersatzverfahren vornehmen und dokumentieren. Wird auf eine mögliche Substitution verzichtet, ist dies in der
Gefährdungsbeurteilung zu begründen.
Beurteilung der Gefährdung beim Einatmen (
TRGS 402): Wirksamkeit der Schutzmaßnahmen durch
geeignete Beurteilungsmethoden nachweisen oder messen.
Beurteilung der Gefährdung bei Hautkontakt (
TRGS 401):
Eine
hohe Gefährdung liegt vor:
bei großflächigem und längerfristigem (> 15 min pro Schicht) Kontakt.
Eine
mittlere Gefährdung liegt vor:
bei kurzfristigem Kontakt (< 15 min pro Schicht) oder
bei kleinflächigem und längerfristigem Kontakt (z.B. Spritzer > 15 min pro Schicht).
Eine
geringe Gefährdung liegt vor:
bei kurzfristigem und kleinflächigem Hautkontakt mit verschmutzter Arbeitskleidung, Arbeitsmitteln oder Arbeitsflächen.
Bei mittlerer/hoher Gefährdung zusätzlich:
Aufgrund der Hautgefährdung prüfen, ob ein Ersatzstoff verwendet oder eine Verfahrensänderung durchgeführt werden kann. Wenn nicht möglich, in der
Gefährdungsbeurteilung begründen.
Explosionsgefahren / Gefährliche Reaktionen
Selbstentzündung bei ca. 115 °C. Achtung: Unter bestimmten Bedingungen ist auch eine Selbstentzündung unter 115 °C möglich.
Reagiert mit Wasser unter Bildung von Wasserstoff, Explosionsgefahr!
Reagiert mit starken
Oxidationsmitteln unter heftiger Wärmeentwicklung.
Bei unkontrollierter Reaktion besteht Explosionsgefahr.
Reagiert mit
Säuren unter heftiger Wärmeentwicklung.
Bei unkontrollierter Reaktion besteht Explosionsgefahr.
Reagiert unter Bildung selbstentzündlicher Gase oder Dämpfe z.B. mit niederen Alkoholen.
Bei unkontrollierter Reaktion besteht Explosionsgefahr.
Reagiert unter heftiger Wärmeentwicklung z.B. mit
Halogenen, Metallhalogeniden, Nichtmetallhalogeniden, Metalloxiden, Nitroverbindungen, Schwefel, Schwefelkohlenstoff, Kohlendioxid, Diazomethan, organischen Verbindungen, Säurechloriden, Säureamiden und Ammoniumverbindungen.
Bei unkontrollierter Reaktion besteht Explosionsgefahr.
Reagiert unter heftiger Wärmeentwicklung z.B. mit Quecksilber, Aktivkohle und Nichtmetalloxiden.
In feiner Verteilung Selbstentzündung möglich.
Dies gilt z. B. für Dispersionen und eingetrocknete Krusten an der Oberfläche.
Erwärmtes Natrium entzündet sich an der Luft sofort und verbrennt in heftiger Reaktion.
An feuchter Luft kann sich das Metall auch bei Raumtemperatur von selbst entzünden.
Technische und Organisatorische Schutzmaßnahmen
Anlagen einschließlich Eingabe-, Abfüllstellen, Probenahmevorrichtungen, Wiege-, Mischarbeitsplätze als geschlossene Systeme (z.B. Einhausung, Kapselung) ausführen. Ist das nach dem Stand der Technik nicht möglich unter Inertgas arbeiten.
Gebinde nicht offen stehen lassen.
Reaktionsfähige Stoffe fern halten bzw. nur kontrolliert zugeben.
Nicht zum Trocknen von Halogenkohlenwasserstoffen verwenden.
Alkalibeständige Hilfsgeräte verwenden.
Kontakt mit Wasser und Luftfeuchtigkeit unbedingt vermeiden:Zufälligen Wasserzutritt sicher ausschließen.
Auf Trockenheit achten, nur trockene Hilfsmittel verwenden.
Nicht offen an der Luft liegenlassen, auch nicht für kurze Zeit.
Nur geschlossene Apparaturen verwenden.
Ist aus betriebstechnischen Gründen in Räumen, in denen mit Natrium umgegangen wird, die Verwendung von Wasser oder Dampf nicht zu vermeiden, sollten möglichst wenig Flansche, Verschraubungen und Anschlüsse vorhanden sein.
Zur Beheizung von Anlagen sind Öl- oder Elektroheizungen geeignet. Wasser und Dampf sollten als Wärmeträger nicht verwendet werden.
Nicht feucht reinigen! Stattdessen kleine Teile mit niedrigsiedenden Alkoholen (z. B. Methanol, Ethanol) reinigen.
Für die Reinigung größerer Anlagenteile sind für den Einzelfall geeignete Maßnahmen, eventuell nach Rücksprache mit Natrium-Herstellern, festzulegen.
Tätigkeiten mit flüssigem NatriumFlüssiges Natrium kann durch Über- oder Unterdruck gefördert werden. Dabei besonders darauf achten, dass Natrium nicht unkontrolliert austreten kann. Zum Druckausgleich sind z. B. trockener Stickstoff oder trockenes Argon geeignet.
Natriumführende Rohrleitungen sollten so verlegt werden, daß sie selbsttätig leerlaufen können.
Bei hoher Gefährdung durch Hautkontakt möglichst in geschlossenen Anlagen arbeiten. Ist dies technisch nicht möglich, Exposition nach Stand der Technik minimieren.
Z.B. nur solche Arbeitsgeräte verwenden, mit denen Hautkontakt vermieden oder verringert wird.
Bei mittlerer Gefährdung durch Hautkontakt diese beseitigen oder verringern, z.B. durch Arbeit in geschlossenen Anlagen, durch geeignete Arbeitsgeräte.
Gesundheitsgefährdung
Verschlucken oder Aufnahme über die Haut kann zu Gesundheitsschäden führen.
Verursacht Verätzungen, d.h. schädigt Atemwege, Augen und Haut bis zur Zerstörung (s. H314).
Brand- und Explosionsschutz
Bereiche, in denen die Möglichkeit des Kontaktes mit Wasser besteht, gelten als explosionsgefährdet.
Von
Zündquellen (z.B. elektrischen Geräten, offenen Flammen, Wärmequellen und Funken) fernhalten.
Erden aller Teile, die sich gefährlich aufladen können. Prüffristen für Erdungseinrichtungen nach den gesetzlichen bzw. betrieblichen Erfordernissen, z.B. unter Berücksichtigung der Korrosion, festlegen.
Verbotszeichen P011 "Mit Wasser löschen verboten" anbringen!
Arbeiten mit Zündgefahr ( z.B. Feuerarbeiten, Heißarbeiten, Schweißen, insbesondere bei Wartung und Reparatur) nur mit schriftlicher Erlaubnis ausführen.
Hygienemaßnahmen
Berührung mit Augen, Haut und Kleidung vermeiden!
Vor Pausen und nach Arbeitsende Hände und andere verschmutzte Körperstellen gründlich reinigen.
Hautpflegemittel nach der Hautreinigung am Arbeitsende bzw. vor längeren Pausen verwenden (rückfettende Creme).
Stoff-/Produktreste sofort von der Haut entfernen und die Haut möglichst schonend reinigen, anschließend sorgfältig abtrocknen.
Lösungen auf der Haut abwaschen, nicht eintrocknen lassen.
Bei der Arbeit keinen Arm- oder Handschmuck tragen.
Straßen- und Arbeitskleidung getrennt aufbewahren gemäß
Gefährdungsbeurteilung!!
Bei mittlerer oder hoher Gefährdung durch Hautkontakt zusätzlich:
Verschmutzte Arbeitskleidung sofort wechseln, Reinigung durch den Betrieb.
Separate Putzlappen und Reinigungstücher für die Haut und Maschinen oder Geräte verwenden.
Persönliche Schutzmaßnahmen
Augenschutz: Korbbrille.
Bei Gefährdung des Gesichts durch Spritzgefahr: zusätzlich Gesichtsschutzschirm; nicht erforderlich beim Tragen einer Atemschutzvollmaske.
Handschutz: Für den Umgang mit Natrium sind Handschuhe aus dickem Spalt-Rindleder mit Stulpen geeignet.
Beim Umgang mit dem in Gegenwart von Feuchtigkeit entstehendem Natriumhydroxid sind Lederhandschuhe völlig ungeeignet. Die entsprechenden Handschutzdaten sind zu berücksichtigen.
Beim Umgang mit Natrium in inerten Lösungsmitteln sind zusätzlich die Handschutzdaten der entsprechenden Lösungsmittel zu berücksichtigen.
Die Schutzwirkung der Handschuhe gegenüber dem Stoff/Gemisch ist unter Berücksichtigung der Einsatzbedingungen beim Chemikalien-/Handschuhhersteller zu erfragen oder zu prüfen (s.
Checkliste-Schutzhandschuhe).
Längerfristiges Tragen von Chemikalienschutzhandschuhen kann selbst eine
Hautgefährdung (Feuchtarbeit) darstellen. Vermeidung durch Einhaltung von Tragezeiten und/oder Tätigkeitswechsel.
Beim längerfristigen Tragen von Chemikalienschutzhandschuhen sind gegen Schweißbildung spezielle
Hautschutzmittel vor der Arbeit zu empfehlen (s. z.B.
Hautschutzmittel).
Diese können allerdings die Schutzleistung der Handschuhe beeinträchtigen. Der
Hautschutzplan muss das Tragen von Schutzhandschuhen berücksichtigen.
Atemschutz: Das Tragen von Atemschutz wird z.B. bei Reparaturarbeiten oder unkontrollierten Betriebszuständen empfohlen, z.B. Vollmaske mit:
Partikelfilter P2 (weiß)
Es wird empfohlen, Filtergeräte mit Gebläse und Helm oder Haube einzusetzen (z.B. TH2P). Hierfür bestehen keine Tragezeitbegrenzungen.
Körperschutz: Beim Verdünnen bzw. Abfüllen: Kunststoffschürze.
Flammhemmende und alkalibeständige Schutzkleidung verwenden.
Zur Auswahl von Chemikalienschutzkleidung finden Sie Informationen in einem
Flyer des Fachbereichs PSA der DGUV.
Arbeitsmedizinische Vorsorge
Da für den Stoff zurzeit kein direkt passendes arbeitsmedizinisches Vorsorgeprogramm verfügbar ist, wird empfohlen, bei einer Untersuchung im Rahmen der arbeitsmedizinischen Vorsorge die folgenden DGUV Empfehlungen in Anlehnung heranzuziehen:
Allgemeine arbeitsmedizinische Vorsorge
Falls aufgrund der
Gefährdungsbeurteilung das Tragen von Atemschutz notwendig ist, ist arbeitsmedizinische Vorsorge ggf. nach der DGUV Empfehlung Atemschutzgeräte durchzuführen.
Bei Tätigkeiten im Wechsel mit dem Tragen flüssigkeitsdichter Schutzhandschuhe kann
Feuchtarbeit vorliegen. Bei
Feuchtarbeit von mehr als 2 Stunden pro Tag ist arbeitsmedizinische Vorsorge anzubieten (
Angebotsvorsorge).
Bei
Feuchtarbeit von regelmäßig 4 Stunden oder mehr pro Tag ist arbeitsmedizinische Vorsorge regelmäßig zu veranlassen (
Pflichtvorsorge, z. B. unter Heranziehung der DGUV Empfehlung Gefährdung der Haut).
Beschäftigungsbeschränkungen
Jugendliche ab 15 Jahren dürfen hiermit nur beschäftigt werden:
wenn dieses zum Erreichen des Ausbildungszieles erforderlich und die Aufsicht durch einen Fachkundigen sowie betriebsärztliche oder sicherheitstechnische Betreuung gewährleistet ist.
Schadensfall
Bei der Beseitigung von ausgelaufenem/verschüttetem Produkt immer persönliche Schutzausrüstung tragen: Auf jeden Fall Schutzbrille, Handschuhe sowie bei größeren Mengen Atemschutz.
Verschüttetes Natrium sofort mit Natriumcarbonat oder Natriumchlorid abdecken, mit einer Eisenzange trocken aufnehmen und in mit Paraffinöl gefüllte, verschließbare Behälter geben.
Auf keinen Fall, auch nicht kleinste Mengen, in die üblichen Abfallbehälter oder Wasch- und Spülbecken geben, da unmittelbare Brand- und Explosionsgefahr besteht.
Zum Reinigen von Boden oder verschmutzten Gegenständen eignen sich niedrigsiedende Alkohole. Dabei die Hinweise unter "Entsorgung" beachten.
Achtung - Auf keinen Fall mit Wasser in Berührung bringen, Explosionsgefahr!
Bei Behälterbruch Entzündungsgefahr!
Metallteilchen trocken entfernen oder im kräftigen Strahl mit viel Wasser abwaschen.
Produkt ist brennbar, geeignete Löschmittel: Sonderlöschpulver für die Brandklasse D (Metallbrandlöschpulver). Notfalls auch mit trockenem Sand, Kochsalz oder Zement abdecken.
Auf keinen Fall Wasser, Kohlendioxid oder Schaum verwenden - heftige Reaktion!
Auf Selbstentzündung achten!
Bei Brand entstehen gefährliche Gase/Dämpfe (z.B. Wasserstoff, Natriumhydroxidrauch).
Brandbekämpfung größerer Brände nur mit umgebungsluftunabhängigem Atemschutzgerät!
Das Eindringen in Boden, Gewässer und Kanalisation muss verhindert werden.
Erste Hilfe
Nach Augenkontakt: Augen unter Schutz des unverletzten Auges sofort ausgiebig (mind. 10 Minuten) bei geöffneten
Augenlidern mit Wasser spülen.
Steriler Schutzverband.
Augenärztliche Behandlung.
Nach Hautkontakt: Verunreinigte Kleidung, auch Unterwäsche und Schuhe, sofort ausziehen (auf Brandgefährdung achten).
Haut mit viel Wasser spülen.
Verätzungen und Wunden keimfrei bedecken.
Ärztliche Behandlung.
Nach Einatmen: Verletzten unter Selbstschutz aus dem Gefahrenbereich bringen.
Bei Atemnot Sauerstoff inhalieren lassen.
Unmittelbar nach dem Unfall, auch bei fehlenden Krankheitszeichen, ein inhalatives Steroid (
Dosieraerosol) einatmen lassen.
Dosierung, Art der Anwendung und weitere Behandlung nach betriebsärztlicher Anordnung.
Ärztliche Behandlung.
Nach Verschlucken: Sofortiges kräftiges Ausspülen des Mundes.
Wasser in kleinen Schlucken trinken lassen (Verdünnungseffekt).
Ärztliche Behandlung.
Hinweise für den Arzt: Überwachung für 24 h!
Symptomatische Behandlung (Dekontamination, Vitalfunktionen), kein spezifisches Antidot bekannt.
Bei Hinweisen auf die Entstehung eines Lungenödems können klinische Überwachung, Röntgenthoraxkontrollen und Vitalographie sinnvoll sein.
Eventuell sind Beatmung, die Gabe von Sauerstoff, Glukokortikoiden, Bronchodilatatoren, Antitussiva, Sedativa, Herzglykosiden und Antibiotika (Pneumonieprophylaxe) erforderlich.
Entsorgung
Auch kleine Mengen nicht über die Kanalisation oder Mülltonne entsorgen.
Gefährlicher Abfall nach
AVV.
Bei Wasserkontakt eingetrockneter Natriumreste Explosionsgefahr!
Große Natriummengen in einem Behälter mit inertem Lösemittel oder unter Inertgas (z. B. Stickstoff) sammeln.
Kleine Natriummengen vorsichtig in kleinen Portionen in niedrigsiedende Alkohole, z. B. Butanol (Überschuss) eintragen. Das entstandene Alkoholat durch langsame Wasserzugabe zerstören.
Hierbei die
Checkliste "Vernichtung von Natriumresten im Labor" beachten.
Papier, das beim Zerschneiden und Entkrusten von Natrium oder zum Entfernen von den am Natrium haftenden Flüssigkeitsresten benutzt wurde, muss in speziellen Abfallbehältern gesammelt werden.
Lagerung
Behälter dicht geschlossen an einem gut gelüfteten Ort lagern.
Petroleum sollte nur dann als Inertflüssigkeit verwendet werden, wenn darin das Vorliegen möglicher reaktiver Verunreinigungen sicher ausgeschlossen werden kann.
Auch leere Gebinde inertisieren und luftdicht verschließen.
Ist die Bildung von Wasserstoff nicht auszuschließen, ist das gefahrlose Entweichen aus dem Behälter sicherzustellen.
Unter Luft- und Feuchtigkeitsausschluss, unter einer wasserfreien Flüssigkeit (z.B. Paraffinöl) oder unter Inertgas lagern.
Anforderungen an Lagerräume:Lagerräume müssen trocken sein.
Die Temperatur im Lagerraum sollte so eingestellt sein, dass Kondensation von Wasser aus der Luft vermieden wird.
Sprinkleranlagen sind nicht zulässig.
Der Boden der Lagerräume sollte über Flurhöhe liegen.
Die Räume sollten keine zu öffnenden Fenster, Dachluken usw. haben.
Zusammenlagerungsbeschränkungen (nach Lagerklassen der
TRGS 510; die Zahlen in Klammern geben die jeweiligen Lagerklassen an):
Dieser Stoff/dieses Produkt gehört zur Lagerklasse 4.3.
Separate Lagerung von explosiven Stoffen (1), Gasen (2A), Aerosolen (2B), entzündbaren Flüssigkeiten (3), sonstigen explosionsgefährlichen Stoffen (4.1A), oxidierend wirkenden Stoffen (5.1A und 5.1B) und Ammoniumnitrat (5.1C).
Separate Lagerung von akut giftigen Stoffen (6.1A und 6.1B), ansteckungsgefährlichen (6.2) und radioaktiven Stoffen (7).
Die Zusammenlagerung ist mit folgenden Stoffen erlaubt, sofern keine wesentliche Gefahrerhöhung eintreten. Dies kann durch
Getrenntlagerung erreicht werden:
entzündbare feste Stoffe (4.1B), selbstentzündliche Stoffe (4.2), giftige oder chronisch wirkende Stoffe (6.1C und 6.1D), ätzende Stoffe (8A und 8B), brennbare und nicht brennbare Flüssigkeiten (10 und 12) und brennbare Feststoffe (11).
Zusammenlagerungsbeschränkungen müssen nicht beachtet werden, wenn insgesamt nicht mehr als 400 kg Gefahrstoffe gelagert werden, davon höchstens 200 kg je Lagerklasse.
Generell ist eine Zusammenlagerung verboten, wenn dies zu einer wesentlichen Gefährdungserhöhung führen würde, auch wenn die Stoffe in derselben Lagerklasse sind.
Dies ist gegeben, wenn sie z.B. unterschiedliche Löschmittel benötigen, unterschiedliche Temperaturbedingungen erfordern, sie miteinander unter Bildung entzündbarer oder giftiger Gase oder unter Entstehung eines Brandes reagieren.
In Lägern, in denen mehr als 200 kg an brennbaren Gefahrstoffen gelagert werden, müssen zusätzliche Maßnahmen zum Brandschutz getroffen werden.
In der Regel liegt bei einer Lagerung von mehr als 200 kg brennbarer Stoffe eine gefahrdrohende Menge vor, bei Feststoffen der Lagerklasse 11 ist von einer größeren Menge auszugehen.
Anforderungen des Wasserrechts an HBV- und LAU-Anlagen (s. auch
Checkliste-Wasserrecht):
Anlagen mit bis zu 100 m³ oder 100 Tonnen werden der
Gefährdungsstufe A zugeordnet.
Das
Rückhaltevolumen muss so groß sein, dass austretende Stoffe bis zum Wirksamwerden geeigneter Sicherheitsvorkehrungen (z.B. Abdichten des Lecks, Absperren von Betriebsteilen) aufgefangen werden können.
Abhängig vom Rauminhalt der Anlage zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen gelten Anforderungen wie die Pflicht zur Anzeige bei der unteren Wasserbehörde,
Fachbetriebspflichten oder die Prüfung durch Sachverständige.
Bei
Gefährdungsstufe A entfällt die Anzeigepflicht, dennoch sind die Anlagen innerbetrieblich zu dokumentieren.
Nähere Informationen hierzu erhalten Sie von Ihrer zuständigen Unteren Wasserbehörde, Sachverständigenorganisationen, Güte- und Überwachungsgemeinschaften oder von nach
WHG zertifizierten Fachbetrieben.
Die Lagerfläche muss den betriebstechnischen Anforderungen genügen und die Behälter dicht verschlossen, gegen Witterungseinflüsse geschützt und stoffbeständig sein. Bei Mengen über 1000to müssen Lager bei der Behörde angezeigt werden.