GisChem

Natrium

Ganzes Dokument: Datenblatt


Natrium


Einstufung GHS

GHS02 GHS05

Gefahr

In Berührung mit Wasser entstehen selbstentzündbare Gase. (H260)
Verursacht schwere Verätzungen der Haut und schwere Augenschäden. (H314)
Reagiert heftig mit Wasser. (EUH014)
Inhalt unter inertem Gas/... (geeignete Flüssigkeit/geeignetes Gas vom Lieferant anzugeben) handhaben und aufbewahren. Vor Feuchtigkeit schützen. (P231 + P232)
Schutzhandschuhe/Schutzkleidung/Augenschutz tragen. (P280)
Bei Brand: ... (vom Hersteller anzugeben, falls Wasser die Gefahr erhöht) zum Löschen verwenden. (P370 + P378)
An einem trockenen Ort aufbewahren. In einem geschlossenen Behälter aufbewahren. (P402 + P404)
BEI BERÜHRUNG MIT DER HAUT: Lose Partikel von der Haut abbürsten. In kaltes Wasser tauchen. (P302 + P335 + P334)

GHS-Einstufung
Stoffe und Gemische, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln (Kapitel 2.12), Kategorie 1 (Water-react. 1), H260
Ätzwirkung auf die Haut (Kapitel 3.2) - Kategorie 1B (Skin Corr. 1B), H314
Schwere Augenschädigung (Kapitel 3.3) - Kategorie 1 (Eye Dam. 1), H318

Der Stoff ist im Anhang VI der CLP-Verordnung gelistet.
Die GHS-Einstufung aus Anhang VI wurde aufgrund vorliegender weiterer Daten sowie Herstellereinstufungen um die oben genannte Einstufung in folgenden Gefahrenklassen ergänzt: Schwere Augen­schädigung/Augen­reizung.



Charakterisierung, Grenzwerte, Einstufungen

Natrium ist ein wachsweiches, silberweißes Metall, das an der Oberfläche rasch mit einer grauen Kruste aus Oxidations- und Reaktionsprodukten überzogen ist.
Es löst sich in flüssigem Ammoniak, Methylamin und flüssigem Schwefeldioxid.
Wasser wird stürmisch unter Bildung von Natriumhydroxid und Wasserstoff zersetzt. Durch die Reaktionswärme kann sich der Wasserstoff entzünden und z.B. in Verbindung mit Luftsauerstoff (Knallgas) zu heftigen Explosionen führen.
Natrium wird zur Herstellung von Natriumverbindungen verwendet, z. B. Natriumazid, -hydrid, -amid und -borhydrid, zur Titan-Gewinnung durch Metallothermie, zu Reduktionszwecken in der organischen Chemie und als Polymerisationsinitiator.
Kleinere Mengen werden zum Trocknen von halogenfreien organischen Lösungsmitteln verwendet (z. B. von Ethern).
Natrium wird auch in Natriumdampflampen und wegen seiner hohen Wärmeleitfähigkeit als Kühlmittel z. B. in Kernreaktoren eingesetzt.
Schmelzpunkt: 97,82 °C


TA Luft (2021) 5.2.1 Gesamtstaub (zur Umwelt-VwV von 2021):
Die im Abgas enthaltenen staubförmigen Emissionen dürfen den Massenstrom 0,20 kg/h oder die Massenkonzentration 20 mg/m³ nicht überschreiten.
Auch bei Einhaltung oder Unterschreitung eines Massenstroms von 0,20 kg/h darf im Abgas die Massenkonzentration 0,15 g/m³ nicht überschritten werden.
Bei Emissionsquellen, die den Massenstrom 0,40 kg/h überschreiten, darf im Abgas die Massenkonzentration 10 mg/m³ nicht überschritten werden.
WGK: 1 (schwach wassergefährdend), Kenn-Nr.: 772


Bei der WGK handelt es sich um eine gemäß AwSV im Bundesanzeiger veröffentlichte Angabe.



Messung / Ermittlung

Prüfung auf Ersatzstoffe und/oder Ersatzverfahren vornehmen und dokumentieren. Wird auf eine mögliche Substitution verzichtet, ist dies in der Gefährdungsbeurteilung zu begründen.
Wirksamkeit der Schutzmaßnahmen durch geeignete Beurteilungsmethoden nachweisen oder messen.
Es handelt sich um einen hautgefährdenden Gefahrstoff gemäß TRGS 401.
Eine hohe Gefährdung durch Hautkontakt liegt vor:
bei großflächigem und längerfristigem (> 15 min pro Schicht) Kontakt.
Eine mittlere Gefährdung durch Hautkontakt liegt vor:
bei kurzfristigem Kontakt (< 15 min pro Schicht) oder
bei kleinflächigem und längerfristigem Kontakt (z.B. Sprit­zer > 15 min pro Schicht).
Eine geringe Gefährdung durch Hautkontakt liegt vor:
bei kurzfristigem und kleinflächigem Hautkontakt mit verschmutzter Arbeitskleidung, Arbeitsmitteln oder Arbeitsflächen.
Bei mittlerer/hoher Gefährdung durch Hautkontakt zusätz­lich:
Aufgrund der Hautgefährdung prüfen, ob ein Ersatzstoff verwendet oder eine Verfahrens­änderung durch­geführt werden kann. Wenn nicht möglich, in der Gefährdungsbeurteilung begründen.



Explosionsgefahren / Gefährliche Reaktionen

Selbstentzündung bei ca. 115 °C. Achtung: Unter bestimmten Bedingungen ist auch eine Selbstentzündung unter 115 °C möglich.
Reagiert mit Wasser unter Bildung von Wasser­stoff, Explosionsgefahr!
Reagiert mit star­ken Oxidationsmitteln un­ter hef­tiger Wärme­ent­wicklung.
Bei unkontrollierter Reak­tion besteht Explosions­gefahr.
Rea­giert mit Säuren un­ter heftiger Wär­me­ent­wick­lung.
Bei unkontrollierter Reak­tion besteht Explosions­gefahr.
Reagiert unter Bildung selbst­entzünd­licher Gase oder Dämpfe z.B. mit niede­ren Alko­holen.
Bei unkontrollierter Reak­tion besteht Explosions­gefahr.
Rea­giert un­ter hef­tiger Wärme­entwicklung z.B. mit Halogenen, Metall­halo­geniden, Nicht­metall­halo­geni­den, Metall­oxiden, Nitro­ver­bindungen, Schwefel, Schwefel­kohlen­stoff, Kohlen­dioxid, Diazomethan, orga­nischen Verbindungen, Säure­chloriden, Säureamiden und Ammoniumverbindungen.
Bei unkontrollierter Reak­tion besteht Explosions­gefahr.
Rea­giert un­ter hef­tiger Wärme­entwicklung z.B. mit Queck­silber, Aktivkohle und Nicht­metall­oxiden.
In feiner Verteilung Selbstentzündung möglich.
Dies gilt z. B. für Dispersionen und eingetrocknete Krusten an der Oberfläche.
Erwärmtes Natrium entzündet sich an der Luft sofort und verbrennt in heftiger Reaktion.
An feuchter Luft kann sich das Metall auch bei Raumtemperatur von selbst entzünden.



Technische und Organisatorische Schutzmaßnahmen

Anlagen einschließlich Eingabe-, Abfüllstellen, Probenahmevorrichtungen, Wiege-, Mischarbeitsplätze als geschlossene Systeme (z.B. Einhausung, Kapselung) ausführen. Ist das nach dem Stand der Technik nicht möglich unter Inertgas arbeiten.
Gebinde nicht offen stehen lassen.
Reaktionsfähige Stoffe fern hal­ten bzw. nur kon­trolliert zu­geben.
Nicht zum Trocknen von Halogenkohlenwasserstoffen verwenden.
Alkalibeständige Hilfsgeräte verwenden.
Kontakt mit Wasser und Luftfeuchtigkeit unbedingt vermeiden:
Zufälligen Wasserzutritt sicher ausschließen.
Auf Trockenheit achten, nur trockene Hilfs­mittel verwenden.
Nicht offen an der Luft liegenlassen, auch nicht für kurze Zeit.
Nur geschlossene Apparaturen verwenden.
Ist aus betriebstechnischen Gründen in Räumen, in denen mit Natrium umgegangen wird, die Verwendung von Wasser oder Dampf nicht zu vermeiden, sollten möglichst wenig Flansche, Verschraubungen und Anschlüsse vorhanden sein.
Zur Beheizung von Anlagen sind Öl- oder Elektroheizungen geeignet. Wasser und Dampf sollten als Wärmeträger nicht verwendet werden.
Nicht feucht reinigen! Stattdessen kleine Teile mit niedrigsiedenden Alkoholen (z. B. Methanol, Ethanol) reinigen.
Für die Reinigung größerer Anlagenteile sind für den Einzelfall geeignete Maßnahmen, eventuell nach Rücksprache mit Natrium-Herstellern, festzulegen.
Tätigkeiten mit flüssigem Natrium
Flüssiges Natrium kann durch Über- oder Unterdruck gefördert werden. Dabei besonders darauf achten, dass Natrium nicht unkontrolliert austreten kann. Zum Druckausgleich sind z. B. trockener Stickstoff oder trockenes Argon geeignet.
Natriumführende Rohrleitungen sollten so verlegt werden, daß sie selbsttätig leerlaufen können.
Bei hoher Gefährdung durch Hautkontakt möglichst in geschlossenen Anlagen arbeiten. Ist dies technisch nicht möglich, Exposition nach Stand der Technik minimieren.
Z.B. nur solche Arbeitsgeräte verwenden, mit denen Hautkontakt vermieden oder verringert wird.
Bei mittlerer Gefährdung durch Hautkontakt diese beseitigen oder verringern, z.B. durch Arbeit in ge­schlos­senen Anlagen, durch geeignete Arbeitsgeräte.



Gesundheitsgefährdung

Ver­schlucken oder Auf­nahme über die Haut kann zu Ge­sund­heits­schä­den führen.
Verursacht Ver­ätz­ungen, d.h. schädigt Atem­wege, Augen und Haut bis zur Zerstörung (s. H314).



Brand- und Explosionsschutz

Bereiche, in denen die Möglichkeit des Kontaktes mit Wasser besteht, gelten als explosionsgefährdet.
Von Zündquellen (z.B. elektrischen Geräten, offenen Flammen, Wärmequellen und Funken) fernhalten.
Erden aller Teile, die sich gefähr­lich auf­la­den können. Prüffristen für Erdungseinrichtungen nach den gesetzlichen bzw. betrieblichen Erfordernissen, z.B. unter Berücksichtigung der Korrosion, festlegen.
Verbotszeichen P011 "Mit Wasser löschen verboten" anbringen!
Arbeiten mit Zündgefahr (z.B. Feuerarbeiten, Heißarbeiten, Schweißen) nur mit schrift­licher Erlaubnis aus­führen.



Hygienemaßnahmen

Berührung mit Augen, Haut und Klei­dung ver­mei­den!
Vor Pausen und nach Arbeits­ende Hän­de und andere ver­schmutzte Körper­stellen gründ­lich rei­nigen.
Haut­pflege­mittel nach der Hautrei­ni­gung am Arbeits­ende ver­wen­den (rück­fetten­de Creme).
Stoff-/Produktreste sofort von der Haut entfer­nen und die Haut möglichst schonend reinigen, anschließend sorgfältig abtrocknen.
Lösungen auf der Haut abwaschen, nicht ein­trocknen lassen.
Bei der Arbeit keinen Arm- oder Handschmuck tragen.
Straßen- und Arbeits­klei­dung ge­trennt auf­be­wah­ren!
Bei mittlerer oder hoher Gefährdung durch Hautkontakt zusätzlich:
Verschmutzte Arbeitskleidung sofort wechseln, Rei­ni­gung durch den Betrieb.
Separate Putzlappen und Reinigungstücher für die Haut und Maschinen oder Geräte verwenden.



Persönliche Schutzmaßnahmen

Augenschutz: Korbbrille.
Bei Gefährdung des Gesichts durch Spritz­gefahr: zusätzlich Schutz­schirm; nicht erforderlich beim Tragen einer Atemschutzvollmaske.
Handschutz: Für den Umgang mit Natrium sind Handschuhe aus dickem Spalt-Rindleder mit Stulpen geeignet.
Beim Umgang mit dem in Gegenwart von Feuchtigkeit entstehendem Natriumhydroxid sind Lederhandschuhe völlig ungeeignet. Die entsprechenden Handschutzdaten sind zu berücksichtigen.
Beim Umgang mit Natrium in inerten Lösungsmitteln sind zusätzlich die Handschutzdaten der entsprechenden Lösungsmittel zu berücksichtigen.
Die Schutzwirkung der Handschuhe gegen­über dem Stoff/Ge­misch ist unter Berücksichtigung der Einsatz­bedingungen beim Chemikalien-/Hand­schuh­hersteller zu erfragen oder zu prüfen (s. Checkliste-Schutzhandschuhe).
Längerfristiges Tragen von Chemikalienschutz­hand­schuhen kann selbst eine Haut­gefährdung (Feuchtarbeit) darstellen. Vermeidung durch Einhaltung von Trage­zeiten und/oder Tätigkeitswechsel.
Beim längerfristigen Tragen von Chemikalienschutz­handschuhen sind gegen Schweißbildung spezielle Hautschutzmittel vor der Arbeit zu empfehlen (s. z.B. Hautschutzmittel).
Diese können allerdings die Schutzleistung der Handschuhe beeinträchtigen. Der Hautschutzplan muss das Tragen von Schutzhandschuhen berücksichtigen.
Atemschutz: Das Tragen von Atemschutz wird z.B. bei Reparaturarbeiten oder unkontrollierten Betriebs­zu­ständen empfohlen, z.B. Voll­mas­ke mit:
Partikelfilter P2 (weiß)
Es wird empfohlen, Filtergeräte mit Gebläse und Helm oder Haube einzusetzen (z.B. TH2P). Hierfür bestehen keine Tragezeitbegrenzungen.
Körperschutz: Beim Verdünnen bzw. Ab­füllen: Kunst­stoff­schürze.
Flammhemmende und alkalibeständige Schutzkleidung verwenden.
Zur Auswahl von Chemikalienschutz­kleidung finden Sie Informationen in einem Flyer des Fachbereichs PSA der DGUV.



Arbeitsmedizinische Vorsorge

Da für den Stoff zurzeit kein direkt passendes arbeitsmedizinisches Vorsorgeprogramm verfügbar ist, wird empfohlen, bei einer Untersuchung im Rahmen der arbeitsmedizinischen Vorsorge die folg­enden DGUV Empfehlungen in Anlehnung heranzuziehen:
Allgemeine arbeitsmedizinische Vorsorge
Falls aufgrund der Gefährdungsbeurteilung das Tra­gen von Atemschutz notwendig ist, ist arbeits­medizinische Vorsorge ggf. nach der DGUV Empfehlung Atem­schutz­geräte durchzuführen.
Bei Tätigkeiten im Wechsel mit dem Tragen flüssigkeitsdichter Schutzhandschuhe kann Feuchtarbeit vorliegen. Bei Feuchtarbeit von mehr als 2 Stunden pro Tag ist arbeitsmedizinische Vorsorge anzubieten (Angebotsvorsorge).
Bei Feuchtarbeit von regelmäßig 4 Stunden oder mehr pro Tag ist arbeitsmedizinische Vorsorge regelmäßig zu veranlassen (Pflichtvorsorge, z. B. unter Heranziehung der DGUV Empfehlung Gefährdung der Haut).



Beschäftigungsbeschränkungen

Jugendliche ab 15 Jahren dürfen hiermit nur beschäftigt werden:
wenn dieses zum Erreichen des Ausbil­dungs­zieles er­forderlich und die Aufsicht durch einen Fach­kundigen sowie betriebs­ärztliche oder sicherheits­technische Betreu­ung gewährleistet ist.



Schadensfall

Bei der Beseitigung von ausge­lau­fenem/ver­schüttetem Produkt immer persön­liche Schutz­ausrüstung tragen: Auf jeden Fall Schutz­brille, Hand­schuhe sowie bei größeren Mengen Atemschutz.
Verschüttetes Natrium sofort mit Natriumcarbonat oder Natriumchlorid abdecken, mit einer Eisenzange trocken aufnehmen und in mit Paraffinöl gefüllte, verschließbare Behälter geben.
Auf keinen Fall, auch nicht kleinste Mengen, in die üblichen Abfallbehälter oder Wasch- und Spülbecken geben, da unmittelbare Brand- und Explosionsgefahr besteht.
Zum Reinigen von Boden oder verschmutzten Gegenständen eignen sich niedrigsiedende Alkohole. Dabei die Hinweise unter "Entsorgung" beachten.
Achtung - Auf keinen Fall mit Wasser in Be­rüh­rung bringen, Explosionsgefahr!
Bei Behälterbruch Entzündungsgefahr!
Metallteilchen trocken entfernen oder im kräftigen Strahl mit viel Wasser abwaschen.
Produkt ist brennbar, geeignete Löschmittel: Son­derlöschpulver für die Brandklasse D (Metall­brand­löschpulver). Not­falls auch mit tro­cke­nem Sand, Koch­salz oder Ze­ment ab­decken.
Auf keinen Fall Wasser, Kohlendioxid oder Schaum verwenden - heftige Reaktion!
Auf Selbstentzündung achten!
Bei Brand ent­stehen ge­fähr­liche Gase/Dämpfe (z.B. Wasser­stoff, Natriumhydroxidrauch).
Brand­bekämpfung größerer Brände nur mit umgebungs­luft­unab­hängigem Atem­schutz­gerät!
Das Ein­dringen in Boden, Gewäs­ser und Kanali­sation muss verhindert werden.



Erste Hilfe

Nach Augenkontakt: Augen unter Schutz des un­ver­letzten Auges sofort ausgiebig (mind. 10 Minuten) bei geöffneten Augenlidern mit Wasser spülen.
Steriler Schutzverband.
Augenärztliche Behandlung.
Nach Hautkontakt: Verunreinigte Kleidung, auch Un­ter­wäsche und Schuhe, so­fort aus­ziehen (auf Brand­ge­fährdung ach­ten).
Haut mit viel Was­ser spülen.
Verätzungen und Wunden keimfrei be­decken.
Ärztliche Behandlung.
Nach Einatmen: Verletzten unter Selbstschutz aus dem Ge­fahren­bereich bringen.
Bei Atemnot Sauerstoff inhalieren lassen.
Unmittelbar nach dem Unfall, auch bei feh­lenden Krankheitszeichen, ein inhalatives Steroid (Dosieraerosol) einatmen lassen.
Dosierung, Art der Anwendung und weite­re Be­hand­lung nach betriebsärztlicher Anordnung.
Ärztliche Behandlung.
Nach Verschlucken: Sofortiges kräftiges Ausspülen des Mun­des.
Wasser in kleinen Schlucken trin­ken lassen (Verdünnungseffekt).
Ärztliche Behandlung.
Hinweise für den Arzt: Überwachung für 24 h!
Symptomatische Behandlung (Dekonta­mina­tion, Vital­funk­tionen), kein spe­zifi­sches Anti­dot be­kannt.
Bei Hinweisen auf die Entstehung eines Lun­gen­ödems können klinische Überwachung, Röntgen­thorax­kontrollen und Vitalo­graphie sinnvoll sein.
Eventuell sind Beatmung, die Gabe von Sauer­stoff, Glukokortikoiden, Bronchodilatatoren, Antitussiva, Seda­tiva, Herzglykosiden und Antibiotika (Pneu­mo­nie­prophylaxe) erforderlich.



Entsorgung

Auch kleine Mengen nicht über die Ka­na­lisation oder Mülltonne entsorgen.
Bei Wasserkontakt eingetrockneter Natriumreste Explosionsgefahr!
Große Natriummengen in einem Behälter mit inertem Lösemittel oder unter Inertgas (z. B. Stickstoff) sammeln.
Kleine Natriummengen vorsichtig in kleinen Portionen in niedrigsiedende Alkohole, z. B. Butanol (Überschuss) eintragen. Das entstandene Alkoholat durch langsame Wasserzugabe zerstören.
Hierbei die Checkliste "Vernichtung von Natriumresten im Labor" beachten.
Papier, das beim Zerschneiden und Entkrusten von Natrium oder zum Entfernen von den am Natrium haftenden Flüssigkeitsresten benutzt wurde, muss in speziellen Abfallbehältern gesammelt werden.
Der sechsstellige Abfallschlüssel ist nach AVV bran­chen-, pro­zessart-, herkunfts- oder abfall­ar­ten­spez­ifisch zu­zu­ordnen.
Er ist gegebenenfalls mit der örtlich zuständigen Behörde (z.B. Stadtverwaltung oder Landratsamt) abzustimmen. Im Folgenden werden mögliche Zuordnungen gegeben:
Stoff/Produkt-Abfälle aus anorganisch-che­mischen Prozessen sind i.d.R. gefähr­liche Abfälle (Sonderabfälle) und nach AVV dem Kapitel "06" zuzuordnen.
Aufsaug- und Filtermaterialien, Wischtücher und Schutz­kleidung mit gefährlichen Verunreinigungen sind gefähr­liche Abfälle (Sonderabfälle), Abfallschlüssel 150202.
Verpackungen mit Restinhalten des Stoffes/Produktes sind gefähr­liche Abfälle (Sonderabfälle), Abfall­schlüssel 150110.
Für gefährliche Abfälle ist ein Nachweisverfahren (Entsor­gungs­nachweis und Begleit­scheine) durch­zu­führen. Die Sammelentsorgung ist davon zum Teil aus­genommen.
Vollständig restentleerte bzw. gereinigte Kunst­stoff­behältnisse können zur Verwertung abgegeben werden.



Lagerung

Behälter dicht ge­schlossen an einem gut ge­lüfteten Ort lagern.
Petroleum sollte nur dann als Inertflüssigkeit verwendet werden, wenn darin das Vorliegen möglicher reaktiver Verunreinigungen sicher ausgeschlossen werden kann.
Auch leere Gebinde inertisieren und luftdicht verschließen.
Ist die Bildung von Wasserstoff nicht auszu­schließen, ist das gefahrlose Entweichen aus dem Be­hälter sicherzustellen.
Unter Luft- und Feuchtigkeitsausschluss, unter einer wasser­freien Flüssigkeit (z.B. Paraffinöl) oder unter Inert­gas lagern.
Anforderungen an Lagerräume:
Lagerräume müssen trocken sein.
Die Temperatur im Lagerraum sollte so eingestellt sein, dass Kondensation von Wasser aus der Luft vermieden wird.
Sprinkleranlagen sind nicht zulässig.
Der Boden der Lagerräume sollte über Flurhöhe liegen.
Die Räume sollten keine zu öffnenden Fenster, Dachluken usw. haben.
Zusammenlagerungsbeschränkungen (nach Lager­klassen der TRGS 510; die Zahlen in Klammern geben die jeweiligen Lagerklassen an):
Dieser Stoff/dieses Produkt gehört zur Lagerklasse 4.3.
Separate Lagerung von explosiven Stoffen (1), Gasen (2A), Aerosolen (2B), entzündbaren Flüssigkeiten (3), sonstigen explosionsgefährlichen Stoffen (4.1A), oxidierend wirkenden Stoffen (5.1A und 5.1B) und Ammoniumnitrat (5.1C).
Separate Lagerung von akut giftigen Stoffen (6.1A und 6.1B), ansteckungsgefährlichen (6.2) und radioaktiven Stoffen (7).
Die Zusammenlagerung ist mit folgenden Stoffen erlaubt, sofern keine wesentliche Gefahrerhöhung eintreten. Dies kann durch Getrenntlagerung erreicht werden:
entzündbare feste Stoffe (4.1B), selbstentzündliche Stoffe (4.2), giftige oder chronisch wirkende Stoffe (6.1C und 6.1D), ätzende Stoffe (8A und 8B), brennbare und nicht brennbare Flüssigkeiten (10 und 12) und brennbare Feststoffe (11).
Zusammenlagerungsbeschränkungen müssen nicht beachtet werden, wenn insgesamt nicht mehr als 400 kg Gefahrstoffe gelagert werden, davon höchstens 200 kg je Lagerklasse.
Generell ist eine Zusammenlagerung verboten, wenn dies zu einer wesentlichen Gefährdungserhöhung führen würde, auch wenn die Stoffe in derselben Lagerklasse sind.
Dies ist gegeben, wenn sie z.B. unterschiedliche Löschmittel benötigen, unterschiedliche Temperatur­bedingungen erfordern, sie miteinander unter Bildung entzündbarer oder giftiger Gase oder unter Entstehung eines Brandes reagieren.
In Lägern, in denen mehr als 200 kg an brennbaren Gefahrstoffen gelagert werden, müssen zusätzliche Maßnahmen zum Brandschutz getroffen werden.
In der Regel liegt bei einer Lagerung von mehr als 200 kg brennbarer Stoffe eine gefahrdrohende Menge vor, bei Feststoffen der Lagerklasse 11 ist von einer größeren Menge auszugehen.
Anforderungen des Wasserrechts an HBV- und LAU-Anlagen (s. auch Checkliste-Wasserrecht):
Anlagen mit bis zu 100 m³ oder 100 Tonnen werden der Gefährdungsstufe A zugeordnet.
Das Rückhaltevolumen muss so groß sein, dass aus­tretende Stoffe bis zum Wirksam­werden geeig­neter Sicherheits­vorkehrungen (z.B. Abdichten des Lecks, Absperren von Betriebs­teilen) aufge­fangen werden können.
Abhängig vom Raum­inhalt der Anlage zum Umgang mit wasser­gefährdenden Stoffen gelten Anforderungen wie die Pflicht zur Anzeige bei der unteren Wasser­behörde, Fachbetriebspflichten oder die Prüfung durch Sach­verständige.
Bei Gefährdungsstufe A entfällt die Anzeigepflicht, dennoch sind die Anlagen innerbetrieblich zu dokumentieren.
Nähere Informationen hierzu erhalten Sie von Ihrer zustän­digen Unteren Wasser­behörde, Sach­verständigen­organisationen, Güte- und Über­wachungs­gemein­schaften oder von nach WHG zerti­fizierten Fach­betrieben.
Die Lagerfläche muss den betriebstechnischen Anforderungen genügen und die Behälter dicht verschlossen, gegen Witterungs­einflüsse geschützt und stoffbeständig sein. Bei Mengen über 1000to müssen Lager bei der Behörde angezeigt werden.