Dieselkraftstoff
Ganzes Dokument: Datenblatt
Dieselkraftstoff
Einstufung GHS
Gefahr
Flüssigkeit und Dampf entzündbar. (H226)
Gesundheitsschädlich bei Einatmen. (H332)
Verursacht Hautreizungen. (H315)
Kann vermutlich Krebs erzeugen. (H351)
Kann die Organe schädigen bei längerer oder wiederholter Exposition. (H373)
Kann bei Verschlucken und Eindringen in die Atemwege tödlich sein. (H304)
Giftig für Wasserorganismen, mit langfristiger Wirkung. (H411)
Vor Gebrauch besondere Anweisungen einholen. (P201)
Einatmen von Dampf/Nebel vermeiden. (P261)
Freisetzung in die Umwelt vermeiden. (P273)
Schutzhandschuhe/Schutzkleidung tragen. (P280)
BEI VERSCHLUCKEN: Sofort GIFTINFORMATIONSZENTRUM/Arzt/... (geeignete Stelle für medizinische Notfallversorgung vom Hersteller/Lieferanten anzugeben) anrufen. (P301 + P310)
KEIN Erbrechen herbeiführen. (P331)
GHS-EinstufungEntzündbare Flüssigkeiten (Kapitel 2.6) - Kategorie 3 (Flam. Liq. 3), H226
Akute Toxizität inhalativ (Kapitel 3.1) - Kategorie 4 (Acute Tox. 4), H332
Hautreizung (Kapitel 3.2) - Kategorie 2 (Skin Irrit. 2), H315
Karzinogenität (Kapitel 3.6) - Kategorie 2 (Carc. 2), H351
Spezifische Zielorgan-Toxizität (wiederholte Exposition) (Kapitel 3.9) - Kategorie 2 (STOT RE 2), H373
Aspirationsgefahr (Kapitel 3.10) - Kategorie 1 (Asp. Tox. 1), H304
Langfristig (chronisch) gewässergefährdend (Kapitel 4.1) - Kategorie 2 (Aquatic Chronic 2), H411
Der Stoff ist im Anhang VI der CLP-Verordnung gelistet.
Die GHS-Einstufung aus Anhang VI wurde aufgrund vorliegender weiterer Daten sowie Herstellereinstufungen um die oben genannte Einstufung in folgenden Gefahrenklassen ergänzt: Entzündbare Flüssigkeiten, Akute Toxizität, Ätzwirkung auf die Haut/Hautreizung, Spezifische Zielorgan-Toxizität (wiederholte Exposition), Aspirationsgefahr, Gewässergefährdend.
Die Einstufung in die Gefahrenklasse Entzündbare Flüssigkeiten kann bei Dieselkraftstoff und Heizölen ausnahmsweise auch bei Flammpunkten bis 75 °C vorgenommen werden.
Charakterisierung, Grenzwerte, Einstufungen
Dieselkraftstoff ist eine gelbliche, nicht wasserlösliche Flüssigkeit mit typischem Geruch. In gleicher Zusammensetzung, jedoch eingefärbt, wird es auch als leichtes Heizöl eingesetzt.
Inhaltsstoffe sind Kohlenwasserstoffgemische und Additive. Weiterhin können Verunreinigungen wie Schwefel und aromatische Kohlenwasserstoffgemische enthalten sein.
Gesundheitsgefahren gehen nach heutiger Kenntnis überwiegend von den aromatischen Kohlenwasserstoffen und den Verunreinigungen aus.
Die Beimischung niedrig siedender Komponenten, wie z.B. Benzin im Winter kann den Flammpunkt erheblich senken.
Schmelzpunkt: -40 °C bis 6 °C
Siedepunkt: 150 °C bis 390 °C
Flammpunkt: > 55 °C
Zündtemperatur: 220 °C
Untere Explosionsgrenze: 0,6 Vol.-%
Obere Explosionsgrenze: 6,5 Vol.-%
DieselkraftstoffKrebserzeugend Kat. 2 (
GefStoffV) - Stoffe, die wegen möglicher krebserzeugender Wirkung beim Menschen Anlass zur Besorgnis geben
TA Luft (2021) 5.2.5 organische Stoffe, Klasse I (nicht namentlich genannt in Anhang 3): Die im Abgas enthaltenen Emissionen dürfen auch bei Vorhandensein mehrerer Stoffe derselben Klasse insgesamt den Massenstrom 0,10 kg/h oder die Massenkonzentration 20 mg/m³ nicht überschreiten. (
zur Umwelt-VwV von 2021)
WGK: 2 (deutlich wassergefährdend), Kenn-Nr.: 76
Bei der WGK handelt es sich um eine gemäß
AwSV im Bundesanzeiger veröffentlichte Angabe.
Messung / Ermittlung
Prüfung auf Ersatzstoffe und/oder Ersatzverfahren vornehmen und dokumentieren. Wird auf eine mögliche Substitution verzichtet, ist dies in der
Gefährdungsbeurteilung zu begründen.
Beurteilung der Gefährdung beim Einatmen (
TRGS 402): Wirksamkeit der Schutzmaßnahmen durch
geeignete Beurteilungsmethoden nachweisen oder messen.
Beurteilung der Gefährdung bei Hautkontakt (
TRGS 401):
Eine
hohe Gefährdung liegt vor:
bei großflächigem und längerfristigem (> 15 min pro Schicht) Kontakt.
Eine
mittlere Gefährdung liegt vor:
bei großflächigem und kurzfristigem Kontakt (< 15 min pro Schicht) oder
bei kleinflächigem und längerfristigem Kontakt (z.B. Spritzer > 15 min pro Schicht).
Eine
geringe Gefährdung liegt vor:
bei kleinflächigem und kurzfristigem (z.B. Spritzer, Einwirkung < 15 min pro Schicht) Kontakt,
bei kurzfristigem und kleinflächigem Hautkontakt mit verschmutzter Arbeitskleidung, Arbeitsmitteln oder Arbeitsflächen.
Bei mittlerer/hoher Gefährdung zusätzlich:
Aufgrund der Hautgefährdung prüfen, ob ein Ersatzstoff verwendet oder eine Verfahrensänderung durchgeführt werden kann. Wenn nicht möglich, in der
Gefährdungsbeurteilung begründen.
Explosionsgefahren / Gefährliche Reaktionen
Dämpfe sind schwerer als Luft. Bei Versprühen bzw. Erwärmung über den Flammpunkt Bildung explosionsfähiger Atmosphäre möglich.
Bei durchtränktem Material (z.B. Kleidung, Putzlappen) besteht erhöhte Entzündungsgefahr.
Reagiert mit starken
Oxidationsmitteln unter heftiger Wärmeentwicklung.
Zersetzt sich bei Erhitzen/Verbrennen in gefährliche Gase (z.B. Kohlenmonoxid, Schwefelwasserstoff).
Technische und Organisatorische Schutzmaßnahmen
Bildung von Dämpfen und Nebeln vermeiden. Insbesondere an Ab/Umfüll-, Wiege- und Mischarbeitsplätzen
funktionstüchtige Absaugung sicherstellen (siehe Mindeststandards).
Gebinde nicht offen stehen lassen.
Beim Ab- und Umfüllen Verspritzen und Nachlauf vermeiden, Dichtheit gewährleisten.
Reaktionsfähige Stoffe fern halten bzw. nur kontrolliert zugeben.
Bei Arbeiten in Behältern und engen Räumen (
Befahren) sind besondere Schutzmaßnahmen zu beachten.
Als Standorte für Füll- und Entleerstellen, in denen Transportbehälter mit brennbaren Flüssigkeiten befüllt bzw. entleert werden, sind ungeeignet:
Durchgänge, Durchfahrten, Treppenräume, allgemein zugängliche Flure, Dachräume und Dächer von Wohn- und Bürohäusern und ähnlich genutzten Räumen.
Tankstellen sind erlaubnisbedürftig, ausgenommen sie dienen zur ausschließlichen Lagerung und Abgabe von Kraftstoff ehemals Gefahrklasse AIII.
Änderungen an Tankstellen sind hinsichtlich ihrer Erlaubnisbedürftigkeit und Prüfpflicht zu prüfen.
Füllstellen in Räumen und im Freien, an denen nur ehemals AIII-Flüssigkeiten abgefüllt werden, sind weder anzeige- und erlaubnisbedürftig.
Füllstellen für ehemals AIII-Flüssigkeiten im Freien, die mit Füllstellen für hoch-, leicht- oder entzündliche Flüssigkeiten in Verbindung stehen, sind erlaubnisbedürftig.
Füll- und Entleerstellen sowie Tanks an Tankstellen müssen so montiert und installiert sein sowie betrieben werden, dass auslaufende brennbare Flüssigkeiten erkannt und beseitigt werden können, z.B. durch
Rückhalteeinrichtungen aus Auffangräumen.
Mindestanforderungen an Räume mit Füllstellen für ehemals AIII-Flüssigkeiten sind:
Wände, Decken, Fußböden und Türen aus nichtbrennbaren Baustoffen, mindestens feuerhemmende (
Feuerwiderstandsklasse F 30 bzw.
T 30) Abtrennung von angrenzenden Räumen.
Wände brauchen nicht feuerhemmend zu sein, wenn die angrenzenden Räumen in ein
Brandschutzkonzept einbezogen sind.
Füll- und Entleerstellen sowie Tanks an Tankstellen müssen so ausgerüstet sein, dass bei Befüllvorgängen verdrängte Dampf/Luft-Gemische gefahrlos aufgenommen, fortgeführt und ggf. behandelt werden,
z.B. durch
Raumlüftung, Objektabsaugung, formschlüssige Lüftungseinrichtungen (z.B. Einsteckkonus, Absaughaube), Füllkabinen oder festangeschlossene Lüftungseinrichtungen (z.B. Gaspendelung).
Lüftungseinrichtungen von Tanks an Tankstellen dürfen nicht absperrbar sein.
An Füll- und Entleerstellen sowie an Tanks von Tankstellen sind gefährliche Über- und Unterdrücke zu verhindern.
Flammdurchschlagsicherungen sind in speziellen Fällen erforderlich.
Bei Füll- und Entleerstellen sowie bei Tanks an Tankstellen - Erden aller Teile, die sich gefährlich aufladen können.
Füll- und Entleerstellen, die zu befüllenden bzw. zu entleerenden Transportbehälter sowie Abgabeeinrichtungen an Tankstellen sind vor mechanischer Beschädigung zu schützen, z.B. durch Anfahrschutz, Abschrankung, Warndreiecke, Kant-, Prellsteine, Radabweiser.
Für die Abgabe von Kraftstoff dürfen nur geeignete Abgabeeinrichtungen , z.B. Zapfautomaten, Zapfsysteme verwendet werden.
Diese müssen so betrieben werden, dass ein Überfüllen des KFZ-Behälters sowie ein Auslaufen von Kraftstoff auf den Boden verhindert wird, z.B. durch selbsttätige Zapfventile.
Füll- und Entleervorgänge bzw. Abgabeeinrichtungen an Tankstellen müssen im Gefahrenfall von einem Ort stillgesetzt werden können, der schnell und ungehindert erreichbar ist.
In bestimmten Bereichen von Tankstellen, z.B. im Wirkbereich von Abgabeeinrichtungen Verbotszeichen P002 "Rauchen verboten" aufstellen.
Auf die weiteren Verbote ist hinzuweisen: Verbot des Betankens bei laufendem Motor oder eingeschalteter Fremdheizung, Verbot der Abgabe von Kraftstoff in ungeeignete Gefäße; geeignet sind Gefäße aus Stahl oder Polyethylen.
Bei hoher Gefährdung durch Hautkontakt möglichst in geschlossenen Anlagen arbeiten. Ist dies technisch nicht möglich, Exposition nach Stand der Technik minimieren.
Z.B. nur solche Arbeitsgeräte verwenden, mit denen Hautkontakt vermieden oder verringert wird.
Bei mittlerer Gefährdung durch Hautkontakt diese beseitigen oder verringern, z.B. durch Arbeit in geschlossenen Anlagen, durch geeignete Arbeitsgeräte.
Gesundheitsgefährdung
Einatmen, Verschlucken oder Hautkontakt kann zu Gesundheitsschäden führen.
Gesundheitsschädlich bei Einatmen (H332).
Verursacht Hautreizungen (H315).
Eine krebserzeugende Wirkung von Dieselkraftstoff wird vermutet (s. H351)!
Kann die Organe schädigen bei längerer oder wiederholter Exposition (H373).
Bei Verschlucken besteht die
Gefahr der Aspiration in die Lunge. Diese kann zu einer lebensbedrohenden Lungenentzündung mit Lungenödem und Lungenblutungen führen (s. H304).
Kann die Atemwege und die Augen reizen.
Vorübergehende Beschwerden wie Kopfschmerzen, Übelkeit, Schwindel, Konzentrationsstörungen können auftreten.
Kann Gesundheitsstörungen wie Blutbildveränderungen, Lungenschaden, Nierenschaden verursachen.
Sensibilisierte Personen können schon auf sehr geringe Konzentrationen an Dieselkraftstoff reagieren und sollten deshalb keinen weiteren Kontakt mit diesen Stoffen haben.
Brand- und Explosionsschutz
Versprühen bzw. Erwärmung über den Flammpunkt vermeiden, sonst besteht Brand- und Explosionsgefahr.
Die Brand- und Explosionsschutzmaßnahmen sind in erster Linie auf gefährlichere Stoffe und Brandlasten in dem entsprechenden Arbeitsbereich abzustimmen.
Hygienemaßnahmen
Einatmen von Dämpfen und Aerosolen vermeiden!
Berührung mit Augen, Haut und Kleidung vermeiden!
Vor Pausen und nach Arbeitsende Hände und andere verschmutzte Körperstellen gründlich reinigen.
Auf keinen Fall Lösemittel oder Diesel für die Hautreinigung verwenden.
Hautpflegemittel nach der Hautreinigung am Arbeitsende bzw. vor längeren Pausen verwenden (rückfettende Creme).
Stoff-/Produktreste sofort von der Haut entfernen und die Haut möglichst schonend reinigen, anschließend sorgfältig abtrocknen.
Lösungen auf der Haut abwaschen, nicht eintrocknen lassen.
Bei der Arbeit keinen Arm- oder Handschmuck tragen.
Straßen- und Arbeitskleidung getrennt aufbewahren gemäß
Gefährdungsbeurteilung!!
Getränkte Putzlappen nicht in die Taschen der Arbeitskleidung stecken!
Bei mittlerer oder hoher Gefährdung durch Hautkontakt zusätzlich:
Verschmutzte und durchtränkte Arbeitskleidung sofort wechseln, Reinigung durch den Betrieb.
Separate Putzlappen und Reinigungstücher für die Haut und Maschinen oder Geräte verwenden.
Persönliche Schutzmaßnahmen
Augenschutz: Bei Spritzgefahr: Gestellbrille.
Handschutz: Handschuhe aus:
Nitrilkautschuk/Nitrillatex (NBR; 0,4 mm), Fluorkautschuk (FKM; 0,7 mm) (
Durchbruchzeit > 8 Stunden, max. Tragezeit 8 Stunden);
Polychloropren (CR; 0,5 mm), Polyvinylchlorid (PVC; 0,5 mm) (
Durchbruchzeit zwischen 4 und 8 Stunden, max. Tragezeit 4 Stunden).
Völlig ungeeignet (
Durchbruchzeit weniger als 1 Stunde) sind Handschuhe aus: Naturkautschuk/Naturlatex (NR; 0,5 mm), Butylkautschuk (Butyl; 0,5 mm).
Die maximale Tragedauer kann unter Praxisbedingungen deutlich geringer sein.
Beim Tragen von Schutzhandschuhen sind Baumwollunterziehhandschuhe empfehlenswert!
Die Schutzwirkung der Handschuhe gegenüber dem Stoff/Gemisch ist unter Berücksichtigung der Einsatzbedingungen beim Chemikalien-/Handschuhhersteller zu erfragen oder zu prüfen (s.
Checkliste-Schutzhandschuhe).
Längerfristiges Tragen von Chemikalienschutzhandschuhen kann selbst eine
Hautgefährdung (Feuchtarbeit) darstellen. Vermeidung durch Einhaltung von Tragezeiten und/oder Tätigkeitswechsel.
Beim längerfristigen Tragen von Chemikalienschutzhandschuhen sind gegen Schweißbildung spezielle
Hautschutzmittel vor der Arbeit zu empfehlen (s. z.B.
Hautschutzmittel).
Diese können allerdings die Schutzleistung der Handschuhe beeinträchtigen. Der
Hautschutzplan muss das Tragen von Schutzhandschuhen berücksichtigen.
Atemschutz: Das Tragen von Atemschutz wird z.B. bei Reparaturarbeiten oder unkontrollierten Betriebszuständen empfohlen, z.B. Vollmaske/Halbmaske/filtrierende Halbmaske mit:
Gasfilter A1 (braun) bis 1000 ml/m³ (ppm)
Gasfilter A2 (braun) bis 5000 ml/m³ (ppm)
Es wird empfohlen, Filtergeräte mit Gebläse und Helm oder Haube einzusetzen (z.B. TH2A). Hierfür bestehen keine Tragezeitbegrenzungen.
Körperschutz: Zur Auswahl von Chemikalienschutzkleidung finden Sie Informationen in einem
Flyer des Fachbereichs PSA der DGUV.
Arbeitsmedizinische Vorsorge
Da für den Stoff zurzeit kein direkt passendes arbeitsmedizinisches Vorsorgeprogramm verfügbar ist, wird empfohlen, bei einer Untersuchung im Rahmen der arbeitsmedizinischen Vorsorge die folgenden DGUV Empfehlungen in Anlehnung heranzuziehen:
Gefährdung der Haut
Falls aufgrund der
Gefährdungsbeurteilung das Tragen von Atemschutz notwendig ist, ist arbeitsmedizinische Vorsorge ggf. nach der DGUV Empfehlung Atemschutzgeräte durchzuführen.
Bei Tätigkeiten im Wechsel mit dem Tragen flüssigkeitsdichter Schutzhandschuhe kann
Feuchtarbeit vorliegen. Bei
Feuchtarbeit von mehr als 2 Stunden pro Tag ist arbeitsmedizinische Vorsorge anzubieten (
Angebotsvorsorge).
Bei
Feuchtarbeit von regelmäßig 4 Stunden oder mehr pro Tag ist arbeitsmedizinische Vorsorge regelmäßig zu veranlassen (
Pflichtvorsorge, z. B. unter Heranziehung der DGUV Empfehlung Gefährdung der Haut).
Beschäftigungsbeschränkungen
Jugendliche ab 15 Jahren dürfen hiermit nur beschäftigt werden:
wenn dieses zum Erreichen des Ausbildungszieles erforderlich und die Aufsicht durch einen Fachkundigen sowie betriebsärztliche oder sicherheitstechnische Betreuung gewährleistet ist.
Schadensfall
Bei der Beseitigung von ausgelaufenem/verschüttetem Produkt immer persönliche Schutzausrüstung tragen: Auf jeden Fall Schutzbrille, Handschuhe sowie bei größeren Mengen Atemschutz.
Nach Verschütten mit saugfähigem Material (z.B. Erde, Sand, Universalbinder) aufnehmen und wie unter Entsorgung beschrieben verfahren.
Produkt ist brennbar, geeignete Löschmittel vorzugsweise: Kohlendioxid, Schaum, Löschpulver. Möglich ist auch: Wassernebel. Nicht zu verwenden: Wasser im Vollstrahl!
Bei Brand entstehen gefährliche Gase/Dämpfe (z.B. Kohlenmonoxid, Schwefelwasserstoff).
Bei Brand in der Umgebung Behälter mit Sprühwasser kühlen.
Berst- und Explosionsgefahr durch Druckanstieg in Behältern bei Erwärmung.
Brandbekämpfung größerer Brände nur mit umgebungsluftunabhängigem Atemschutzgerät!
Das Eindringen in Boden, Gewässer und Kanalisation muss verhindert werden.
Erste Hilfe
Nach Augenkontakt: Augen unter Schutz des unverletzten Auges sofort ausgiebig (mind. 10 Minuten) bei geöffneten
Augenlidern mit Wasser spülen.
Steriler Schutzverband.
Augenärztliche Behandlung.
Nach Hautkontakt: Verunreinigte Kleidung, auch Unterwäsche und Schuhe, sofort ausziehen; auf Selbstschutz achten.
Haut mit viel Wasser, gegebenenfalls mit PEG 400 spülen.
Nach Einatmen: Verletzten unter Selbstschutz aus dem Gefahrenbereich bringen.
Nach Verschlucken: Kein Erbrechen auslösen, nichts zu trinken geben.
Bei Verschlucken besteht Gefahr ernster Lungenschädigung: Stationäre Behandlung notwendig!
Hinweise für den Arzt: Bei Aspiration Gefahr von Lungenödem oder Pneumonitis.
Entsorgung
Auch kleine Mengen nicht über die Kanalisation oder Mülltonne entsorgen.
Der sechsstellige Abfallschlüssel ist nach
AVV branchen-, prozessart-, herkunfts- oder abfallartenspezifisch zuzuordnen.
Er ist gegebenenfalls mit der örtlich zuständigen Behörde (z.B. Stadtverwaltung oder Landratsamt) abzustimmen. Im Folgenden werden mögliche Zuordnungen gegeben:
Heizöl und Diesel sind gefährliche Abfälle (
Sonderabfälle): Abfallschlüssel nach
AVV: 130701, Altöl-
Sammelkategorie 4.
Verpackungen mit Restinhalten des Stoffes/Produktes sind gefährliche Abfälle (
Sonderabfälle), Abfallschlüssel 150110.
Abfälle aus der Reinigung von Transport- und Lagertanks sowie Fässern sind gefährliche Abfälle (
Sonderabfälle), Abfallschlüssel 160709.
Aufsaug- und Filtermaterialien, Wischtücher und Schutzkleidung mit gefährlichen Verunreinigungen sind gefährliche Abfälle (
Sonderabfälle), Abfallschlüssel 150202.
Für gefährliche Abfälle ist ein
Nachweisverfahren (Entsorgungsnachweis und Begleitscheine) durchzuführen. Die
Sammelentsorgung ist davon zum Teil ausgenommen.
Vollständig restentleerte bzw. gereinigte Metallgebinde oder Kunststoffbehältnisse können zur Verwertung abgegeben werden.
Lagerung
Behälter dicht geschlossen an einem kühlen, gut gelüfteten Ort lagern.
Behälter nicht dem direkten Sonnenlicht aussetzen!
Anforderungen der TRGS 510 an die Lagerung brennbarer Flüssigkeiten in ortsbeweglichen Behältern:Die Lagerung ist unzulässig in Durchgängen, Durchfahrten, Treppenräumen, allgemein zugänglichen Fluren, Dachräumen und Dächern von Wohn- und Bürohäusern sowie in Arbeitsräumen.
Die Lagerung von Mengen oberhalt der Kleinmengeregelungen in Arbeitsräumen ist nur dann erlaubt, wenn sie in verschlossenen Gefäßen in
Sicherheitsschränken erfolgt.
Es sollten Sicherheitsschränke nach DIN EN 14470-1 mit
FWF 90 genutzt werden. Die vom Hersteller angegebenen Höchstmengen sind zu beachten.
Für Sicherheitsschränke nach DIN EN 14470-1 mit
FWF 30 oder vorhandene Sicherheitsschränke nach DIN 12925-1 mit
FWF 20 gilt folgende Beschränkung:
Es darf entweder nur ein Schrank pro Brandabschnitt bzw. pro 100 m² Nutzungsfläche aufgestellt werden oder es muss eine automatische Löschanlage bzw. Brandmeldeanlage in Verbindung mit einer anerkannten Werksfeuerwehr vorhanden sein.
Sicherheitsschränke dürfen auch ohne technische Lüftung betrieben werden. Kann in diesem Fall das Vorhandensein von
Zündquellen nicht ausgeschlossen werden, sind weitere Anforderungen des Explosionsschutzes zu berücksichtigen.
Sicherheitsschränke ohne technische Lüftung sind über einen Potenzialausgleich zu erden.
Entzündbare Flüssigkeiten dürfen nicht zusammen mit selbstentzündlichen oder instabilen Stoffe in Sicherheitsschränken zusammengelagert werden.
Kleinmengen bis 100 kg je Brandabschnitt dürfen auch in anderen Räumen einschließlich Arbeitsräumen ohne einen Sicherheitsschrank gelagert werden, sofern die
Gefährdungsbeurteilung keine erhöhte Brandgefahr ergibt.
Diese
Kleinmengenlagerung darf nur in zerbrechlichen Gefäßen bis max. 2,5 l, in nicht zerbrechlichen Behältern bis max. 10 l Fassungsvermögen erfolgen. Alle entzündbaren Flüssigkeiten werden zusammengerechnet.
Die Behälter müssen jeweils in eine Auffangeinrichtung gestellt werden, die das gesamte Lagervolumen aufnehmen kann. Trotzdem wird bei Einhaltung aller Bedingungen für die
Kleinmengenlagerung die Nutzung von Sicherheitsschränken empfohlen.
In unmittelbarer Nähe der Lagerbehälter dürfen sich keine wirksamen
Zündquellen befinden.
Weitere Anforderungen für Lagerräume:In einem Lagerraum dürfen ortsbewegliche Behälter mit einer Gesamtlagermenge von höchstens 100 t aufgestellt sein.
Werden ortsbewegliche Behälter oder Tankcontainer zusammen mit ortsfesten Tanks gelagert, darf die Gesamtlagermenge 150 t nicht überschreiten.
Bauliche Anforderungen an Lagerräume für ortsbewegliche Behälter:Wände, Decken und Türen von Lagerräumen müssen aus nicht brennbaren Baustoffen bestehen.
Rückhalteeinrichtungen müssen für die gelagerten Flüssigkeiten undurchlässig sein und aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.
Lagerräume bis 10 t müssen von angrenzenden Räumen feuerhemmend (
F 30), darüber hinaus feuerbeständig (
F 90) ausgeführt sein. Abschottung von Wand- und Deckendurchbrüchen gegen Brandübertragung.
Bodenabläufe und hindurchführende Schornsteine mit Öffnungen sind unzulässig.
Lagerbehälter müssen in Auffangräumen aufgestellt sein.
Für Transportbehälter bis 1000 l, die keine Öffnungen unterhalb des Flüssigkeitsspiegels aufweisen oder eine integrierte Auffangwanne mit einem maximalen Abstand von 1 cm zur Behälterwandung haben, ist das nicht erforderlich.
Der
Auffangraum muss mindestens den Rauminhalt des größten in ihm aufgestellten Behälter und zusätzlich einen bestimmten prozentualen Anteil des Gesamtfassungsvermögens fassen können (s. Link
Auffangraum).
Lagerräume dürfen in der Regel nicht an Wohn- oder Beherbergungsräume angrenzen.
Lagerräume zur Lagerung von mehr als 10 t dürfen nur unter besonderen Bedingungen an Aufenthalts- oder Arbeitsräume grenzen, in denen anderes Personal als Lagerpersonal sich aufhält.
Abläufe, Öffnungen und Durchführungen zu tiefer gelegenen Räumen, Kellern, Gruben, Schächten sowie Kanäle müssen gegen das Eindringen der Flüssigkeiten und deren Dämpfe geschützt sein.
Bei Lagerung von mehr als 20.000 l müssen automatische Brandmeldeeinrichtungen sowie bei nicht wasserlöslichen Flüssigkeiten in der Regel auch ortsfeste Feuerlöschanlagen vorhanden sein.
Bei wasserlöslichen Flüssigkeiten sind ortsfeste Feuerlöschanlagen in der Regel erst ab 30.000 l erforderlich.
Die Menge an brennbaren Flüssigkeiten mit Flammpunkten von mehr als 60 °C und bis zu 100 °C ist mit zu berücksichtigen. Dabei dürfen 5kg brennbare Flüssigkeiten entsprechend 1kg entzündbare Flüssigkeiten angesetzt werden.
Lageranlagen mit einem Gesamtrauminhalt von mehr als 10.000 l sind nach
BetrSichV erlaubnisbedürftig.
Lagerräume, in denen nicht abgefüllt wird, sind bei Einhaltung bestimmter
Explosionsschutzvoraussetzungen keine explosionsgefährdeten Bereiche. Werden diese nicht eingehalten, sind diese Bereiche explosionsgefährdete Bereiche
Zone 2.
Wird in Lagerräumen ab- und umgefüllt, sind diese Bereiche explosionsgefährdete Bereiche
Zone 1.
Lagerräume dürfen nicht anderweitig genutzt werden.
Flurförderzeuge normaler Bauart dürfen in Lägern der
Zone 2 nicht abgestellt, aufgeladen oder betankt werden.
Der ordnungsgemäße Zustand des Lagers ist vom Betreiber regelmäßig zu kontrollieren (siehe
Checkliste-Lager).
Lagergüter so stapeln oder sichern, dass die Standsicherheit unter Beachtung der mechanischen Stabilität der
Verpackungen und Behälter gewährleistet ist.
Behälter, vor allem zerbrechliche Gefäße, sind so zu stapeln oder zu sichern, dass sie nicht aus den Regalfächern fallen können.
Behälter nur in einer Höhe aufbewahren, dass sie noch sicher entnommen und abgestellt werden können. Ggf. Tritte, Leitern oder Bühnen verwenden.
Vorsicht mit leeren Gebinden - Explosionsgefahr.
Tanks sind von einem Fachbetrieb zu installieren. Schutzstreifen sind einzuhalten. Aus Tanks verdrängte Dampf/Luft-Gemische müssen gefahrlos abgeleitet werden, z.B. durch Gaspendelung.
Zusammenlagerungsbeschränkungen (nach Lagerklassen der
TRGS 510; die Zahlen in Klammern geben die jeweiligen Lagerklassen an):
Dieser Stoff/dieses Produkt gehört zur Lagerklasse 3.
Separate Lagerung von explosiven Stoffen (1), Gasen (2), sonstigen explosionsgefährlichen Stoffen (4.1A), selbstentzündlichen Stoffen (4.2) und Stoffen, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln (4.3).
Separate Lagerung von stark oxidierend wirkenden Stoffen (5.1B) und Ammoniumnitrat (5.1C).
Separate Lagerung von organischen Peroxiden und selbstzersetzlichen Stoffen (5.2), ansteckungsgefährlichen (6.2) und radioaktiven Stoffen (7).
Zusammenlagerung ist mit oxidierend wirkenden Stoffen (5.1B) bis 1 t Gesamtmenge ohne Einschränkungen erlaubt, darüber gelten weitere Anforderungen.
Zusammenlagerung ist mit giftig oder chronisch wirkenden Stoffen (6.1C und 6.1D), erlaubt, wenn keine wesentliche Gefährdungserhöhung eintreten kann. Dies kann durch
Getrenntlagerung erreicht werden.
Materialien, die eine Entstehung eines Brandes begünstigen oder Brände schnell übertragen können, wie z.B. Papier, Textilien, Holz, dürfen im
Lagerabschnitt nicht gelagert werden.
Ausnahme: sie bilden zur Lagerung und dem Transport eine Einheit mit den Behältern.
Zusammenlagerungsbeschränkungen müssen nicht beachtet werden, wenn insgesamt nicht mehr als 400 kg Gefahrstoffe gelagert werden, davon höchstens 200 kg je Lagerklasse.
Generell ist eine Zusammenlagerung verboten, wenn dies zu einer wesentlichen Gefährdungserhöhung führen würde, auch wenn die Stoffe in derselben Lagerklasse sind.
Dies ist gegeben, wenn sie z.B. unterschiedliche Löschmittel benötigen, unterschiedliche Temperaturbedingungen erfordern, sie miteinander unter Bildung entzündbarer oder giftiger Gase oder unter Entstehung eines Brandes reagieren.
Für die Lagerung brennbarer Flüssigkeiten
in ortsfesten Behältern mit hohem Gefahrenpotenzial gelten
zusätzliche Anforderungen hinsichtlich Brandschutz, Auffangräumen und Sicherheitsabständen.
Weiterhin gelten für die Lagerung in oberirdischen Behältern im Freien und unterirdischen Tanks gesonderte zulässige Höchstmengen.
Bei Bauvorhaben sind die landesbaurechtlichen Vorschriften zu berücksichtigen.
Bei weitergehenden Fragen berät Sie Ihre zuständige
Aufsichtsperson (AP, früher TAB) Ihrer Berufsgenossenschaft.
In Lägern, in denen mehr als 200 kg an brennbaren Gefahrstoffen gelagert werden, müssen zusätzliche Maßnahmen zum Brandschutz getroffen werden.
In der Regel liegt bei einer Lagerung von mehr als 200 kg brennbarer Stoffe eine gefahrdrohende Menge vor.
In Lägern, in denen mehr als 200 kg dieser Stoffe gelagert werden, muss ein
Alarmplan erstellt werden und stoffspezifische Informationen bereitgehalten werden (s. Checkliste "Betriebsstörungen Lager").
Beschäftigte im Lager müssen regelmäßig üben, wie sie sich beim Freiwerden der im Lager befindlichen Stoffe, bei einem Brand oder einem sonstigen Notfall in Sicherheit bringen können.
Die zeitlichen Abstände der Notfallübungen sind in der
Gefährdungsbeurteilung festzulegen.
Anforderungen des Wasserrechts an HBV- und LAU-Anlagen (s. auch
Checkliste-Wasserrecht):
Anlagen mit bis zu 1 m³ oder 1 Tonne werden der
Gefährdungsstufe A zugeordnet.
Das
Rückhaltevolumen muss so groß sein, dass auslaufende Flüssigkeiten bis zum Wirksamwerden geeigneter Sicherheitsvorkehrungen (z.B. Abdichten des Lecks, Absperren von Betriebsteilen) aufgefangen werden können.
Abhängig vom Rauminhalt der Anlage zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen gelten Anforderungen wie die Pflicht zur Anzeige bei der unteren Wasserbehörde,
Fachbetriebspflichten oder die Prüfung durch Sachverständige.
Bei
Gefährdungsstufe A entfällt die Anzeigepflicht, dennoch sind die Anlagen innerbetrieblich zu dokumentieren.
Nähere Informationen hierzu erhalten Sie von Ihrer zuständigen Unteren Wasserbehörde, Sachverständigenorganisationen, Güte- und Überwachungsgemeinschaften oder von nach
WHG zertifizierten Fachbetrieben.
Bei Lagermengen über 1 m³ muss ein Überwachungs-, Instandhaltungs-, Notfallplan vorliegen u. unterwiesen werden. Anlagen ab 10 m³ dürfen nur durch zertifizierte Fachbetriebe innen gereinigt, instand gesetzt und stillgelegt werden.
Da im Wasserrecht der
Besorgnisgrundsatz gilt, kann die zuständige Behörde Anforderungen stellen, die über die hier genannten Regelungen hinausgehen. Insbesondere für Wasserschutzgebiete gelten strengere Auflagen.
Unterirdische Anlagen dürfen nur von zertifizierten Fachbetrieben errichtet, instandgesetzt und stillgelegt werden und müssen regelmäßig durch Sachverständige geprüft werden. Näheres regelt die
AwSV.
Als Stoff/Produkt der WGK 2 erfordert die Lagerung von mehr als 10 t je
Lagerabschnitt eine Löschwasser-Rückhalteanlage.
Bei Zusammenlagerung wassergefährdender Stoffe/Produkte unterschiedlicher WGK muss die Menge mit Hilfe einer
Umrechnungsregel ermittelt werden.