Behälter dicht geschlossen an einem gut gelüfteten Ort lagern.
Petroleum sollte nur dann als Inertflüssigkeit verwendet werden, wenn darin das Vorliegen möglicher reaktiver Verunreinigungen sicher ausgeschlossen werden kann.
Auch leere Gebinde inertisieren und luftdicht verschließen.
Ist die Bildung von Wasserstoff nicht auszuschließen, ist das gefahrlose Entweichen aus dem Behälter sicherzustellen.
Unter Luft- und Feuchtigkeitsausschluss, unter einer wasserfreien Flüssigkeit (z.B. Paraffinöl) oder unter Inertgas lagern.
Anforderungen an Lagerräume:
Lagerräume müssen trocken sein.
Die Temperatur im Lagerraum sollte so eingestellt sein, dass Kondensation von Wasser aus der Luft vermieden wird.
Sprinkleranlagen sind nicht zulässig.
Der Boden der Lagerräume sollte über Flurhöhe liegen.
Die Räume sollten keine zu öffnenden Fenster, Dachluken usw. haben.
Zusammenlagerungsbeschränkungen (nach Lagerklassen der TRGS 510; die Zahlen in Klammern geben die jeweiligen Lagerklassen an):
Dieser Stoff/dieses Produkt gehört zur Lagerklasse 4.3.
Separate Lagerung von explosiven Stoffen (1), Gasen (2A), Aerosolen (2B), entzündbaren Flüssigkeiten (3), sonstigen explosionsgefährlichen Stoffen (4.1A), oxidierend wirkenden Stoffen (5.1A und 5.1B) und Ammoniumnitrat (5.1C).
Separate Lagerung von akut giftigen Stoffen (6.1A und 6.1B), ansteckungsgefährlichen (6.2) und radioaktiven Stoffen (7).
Die Zusammenlagerung ist mit folgenden Stoffen erlaubt, sofern keine wesentliche Gefahrerhöhung eintreten. Dies kann durch Getrenntlagerung erreicht werden:
entzündbare feste Stoffe (4.1B), selbstentzündliche Stoffe (4.2), giftige oder chronisch wirkende Stoffe (6.1C und 6.1D), ätzende Stoffe (8A und 8B), brennbare und nicht brennbare Flüssigkeiten (10 und 12) und brennbare Feststoffe (11).
Zusammenlagerungsbeschränkungen müssen nicht beachtet werden, wenn insgesamt nicht mehr als 400 kg Gefahrstoffe gelagert werden, davon höchstens 200 kg je Lagerklasse.
Generell ist eine Zusammenlagerung verboten, wenn dies zu einer wesentlichen Gefährdungserhöhung führen würde, auch wenn die Stoffe in derselben Lagerklasse sind.
Dies ist gegeben, wenn sie z.B. unterschiedliche Löschmittel benötigen, unterschiedliche Temperaturbedingungen erfordern, sie miteinander unter Bildung entzündbarer oder giftiger Gase oder unter Entstehung eines Brandes reagieren.
In Lägern, in denen mehr als 200 kg an brennbaren Gefahrstoffen gelagert werden, müssen zusätzliche Maßnahmen zum Brandschutz getroffen werden.
In der Regel liegt bei einer Lagerung von mehr als 200 kg brennbarer Stoffe eine gefahrdrohende Menge vor, bei Feststoffen der Lagerklasse 11 ist von einer größeren Menge auszugehen.
Anforderungen des Wasserrechts an HBV- und LAU-Anlagen (s. auch Checkliste-Wasserrecht):
Anlagen mit bis zu 100 m³ oder 100 Tonnen werden der Gefährdungsstufe A zugeordnet.
Das Rückhaltevolumen muss so groß sein, dass austretende Stoffe bis zum Wirksamwerden geeigneter Sicherheitsvorkehrungen (z.B. Abdichten des Lecks, Absperren von Betriebsteilen) aufgefangen werden können.
Abhängig vom Rauminhalt der Anlage zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen gelten Anforderungen wie die Pflicht zur Anzeige bei der unteren Wasserbehörde, Fachbetriebspflichten oder die Prüfung durch Sachverständige.
Bei Gefährdungsstufe A entfällt die Anzeigepflicht, dennoch sind die Anlagen innerbetrieblich zu dokumentieren.
Nähere Informationen hierzu erhalten Sie von Ihrer zuständigen Unteren Wasserbehörde, Sachverständigenorganisationen, Güte- und Überwachungsgemeinschaften oder von nach WHG zertifizierten Fachbetrieben.
Die Lagerfläche muss den betriebstechnischen Anforderungen genügen und die Behälter dicht verschlossen, gegen Witterungseinflüsse geschützt und stoffbeständig sein. Bei Mengen über 1000to müssen Lager bei der Behörde angezeigt werden.