Jugendliche ab 15 Jahren dürfen hiermit nur beschäftigt werden:
wenn dieses zum Erreichen des Ausbildungszieles erforderlich und die Aufsicht durch einen Fachkundigen sowie betriebsärztliche oder sicherheitstechnische Betreuung gewährleistet ist.
Obwohl Hartholzstäube als krebserzeugend gelten, gilt eine Fruchtschädigung und damit die unverantwortbare Gefährdung gemäß Mutterschutzgesetz als ausgeschlossen.
Unbenommen davon ist der Arbeitsplatzgrenzwert für alle Beschäftigten einzuhalten.