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Hartholzstaub und Mischungen mit anderen Holzstäuben

Auszug aus:
Datenblatt

Hartholzstaub und Mischungen mit anderen Holzstäuben: Technische und Organisatorische Schutzmaßnahmen

Maschinen und Geräte so auswählen und betreiben, dass möglichst wenig Staub freigesetzt wird.
Holzstaub muss an der Entstehungsstelle möglichst vollständig erfasst, wirksam abgesaugt und staubfrei befördert werden.
Stauberfassungs­elemente sorgfältig einstellen. Die Schieber in den Anschluss­leitungen der nicht benutzten Maschinen müssen geschlossen sein.
Geräte, in die ein Staubsammelbeutel einzulegen ist, sind nur mit Staubsammelbeutel zu betreiben, da sonst der im Gerät abgeschiedene Staub nicht gefahrlos entnommen werden kann.
Der Arbeitgeber hat der zuständigen Behörde auf ihr Verlangen weiter­gehen­de Informa­tionen zu den Tätig­keiten mit dem Produkt mit­zu­teilen, z.B. hin­sicht­lich der Ersatz­stoff­prüfung.
Wirksamkeitskontrolle der Holzstaubabsaugung festlegen und dokumentieren. Tägliche, wöchentliche und monatliche Prüfungen durch Pflichtenübertragung und Durchführungskontrolle regeln.
Jährlich Kontrolle mit allen genannten Prüfpunkten schriftlich dokumentieren.
Die in Silos geltenden An­forderungen an Brand- und Ex­plosions­schutz werden in der DGUV Information 209-045 Ab­saug­anlagen und Silos für Holz­staub und -späne erläutert.
Die sicherheitstechnischen Anforderungen an Absauganlagen für Holzstäube und Späne sind in der DIN EN 12779 beschrieben.
Staub­entwicklung ver­meiden.
Staub­beutel, Späne­säcke, Sammel­behälter oder Container nicht offen stehen lassen und nicht offen transportieren. Staubsammelsäcke vor Entnahme sofort schließen. Sammelsäcke nicht überfüllen.
Verbotszeichen D-P006 "Zutritt für Unbefugte verboten" sowie P002 "Rauchen verboten" anbringen.
Bei Arbeiten in Behältern und engen Räu­men (Befahren) sind besondere Schutz­maßnahmen zu be­achten.
Sofern eine beträchtliche Exposition von Arbeitnehmern zu erwarten ist und alle technischen Schutzmaßnahmen ausgeschöpft sind, muss die Dauer der Exposition soweit wie möglich verkürzt werden.
Die vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellte Persönliche Schutzausrüstung muss vom Arbeitnehmer getragen werden.
Der Arbeitgeber muss ein aktualisiertes Expositions­verzeichnis führen.
Es müssen alle Arbeitnehmer dort aufgeführt werden, die Tätigkeiten mit krebserzeugenden, erbgutverändernden oder fruchtbarkeitsgefährdenden Stoffen ausführen, bei denen eine Gefährdung der Gesundheit nicht aus­geschlossen werden kann.
Das Verzeichnis muss mindestens 40 Jahre nach Ende der Tätigkeit aufbewahrt werden. Bei Ausscheiden des Mitarbeiters ist ihm ein Auszug mit seinen Expositions­daten mitzugeben.
Wenn der Beschäftigte einverstanden ist, kann der Arbeitgeber diese Pflicht auch durch Meldung an die zentrale Expositionsdatenbank (ZED) erfüllen.
Arbeitsplätze/-bereiche von anderen Arbeitsbereichen räumlich trennen und entsprechend kennzeichnen. Aufenthalt in diesem Arbeitsbereich nur von mit den Arbeiten vertrauten Beschäftigten; deren Anzahl so gering wie möglich halten.

Mindeststandards