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Hartholzstaub und Mischungen mit anderen Holzstäuben

Auszug aus:
Datenblatt

Hartholzstaub und Mischungen mit anderen Holzstäuben: Persönliche Schutzmaßnahmen

Augenschutz: Ge­stell­brille mit Seiten­schutz.
Hautschutz: Ein Hautschutzplan mit Angabe der zu verwendenden Hautschutz-, Hautreinigungs- und Hautpflegemittel ist zu erstellen.
Atemschutz: Atemschutz bei Grenzwertüberschreitung, z.B. Vollmaske/Halbmaske/filtrierende Halbmaske mit:
Partikelfilter P2 (weiß)
Partikelfilter P3 (weiß)
Es wird empfohlen, Filtergeräte mit Gebläse und Helm oder Haube einzusetzen (z.B. TH2P). Hierfür bestehen keine Tragezeitbegrenzungen.
Ausführliche Informationen zum Atem­schutz finden sich in der TRGS 553 und der DGUV I 209-044. Das Tragen von Atem­schutz ist zusätzlich abhängig von der Einsatz­zeit.
Immer Atem­schutz getragen werden muss an folgenden Maschinen und bei folgenden Tätigkeiten:
beim Wechseln von Filter­elementen und Sammel­einrichtungen oder bei sonstigen Wartungsarbeiten an der Absauganlage oder am Rohrsystem, beim Einfahren in Silos für Holzstaub und -späne,
beim Wechseln von Filter­elementen und Sammel­einrichtungen und beim Einfahren in Silos für Holzstaub und -späne, an Doppel­abkürzkreis­säge­maschinen, sofern sie keine Ausrück­einrichtung haben,
an Tisch­bandsäge­maschinen, Tisch­oberfräs­maschinen in Industrie­betrieben (soweit keine spiralförmigen Nutfräser eingesetzt werden können),an Kopier­fräs­maschinen, soweit sie nicht gekapselt werden können,
an Drechsel­bänken, die in Drechslereien betrieben werden, an Schleif- und Schwabbel­böcken, an Rundstab­schleif­maschinen und an Parkett­schleif­maschinen, falls diese den 2-mg/m³-Wert nicht einhalten.
Den Beschäftigten ist auf deren Wunsch auch bei Einhaltung des Arbeitsplatz­grenzwerts personen­getragener/ persönlicher Atemschutz zur Verfügung zu stellen
Das Tragen von Atemschutz darf keine stän­dige Maßnah­me sein.
Körperschutz: Staubdichte Schutz­kleidung.

Mindeststandards