Augenschutz: Gestellbrille mit Seitenschutz.
Hautschutz: Ein Hautschutzplan mit Angabe der zu verwendenden Hautschutz-, Hautreinigungs- und Hautpflegemittel ist zu erstellen.
Atemschutz: Atemschutz bei Grenzwertüberschreitung, z.B. Vollmaske/Halbmaske/filtrierende Halbmaske mit:
Partikelfilter P2 (weiß)
Partikelfilter P3 (weiß)
Es wird empfohlen, Filtergeräte mit Gebläse und Helm oder Haube einzusetzen (z.B. TH2P). Hierfür bestehen keine Tragezeitbegrenzungen.
Ausführliche Informationen zum Atemschutz finden sich in der TRGS 553 und der DGUV I 209-044. Das Tragen von Atemschutz ist zusätzlich abhängig von der Einsatzzeit.
Immer Atemschutz getragen werden muss an folgenden Maschinen und bei folgenden Tätigkeiten:
beim Wechseln von Filterelementen und Sammeleinrichtungen oder bei sonstigen Wartungsarbeiten an der Absauganlage oder am Rohrsystem, beim Einfahren in Silos für Holzstaub und -späne,
beim Wechseln von Filterelementen und Sammeleinrichtungen und beim Einfahren in Silos für Holzstaub und -späne, an Doppelabkürzkreissägemaschinen, sofern sie keine Ausrückeinrichtung haben,
an Tischbandsägemaschinen, Tischoberfräsmaschinen in Industriebetrieben (soweit keine spiralförmigen Nutfräser eingesetzt werden können),an Kopierfräsmaschinen, soweit sie nicht gekapselt werden können,
an Drechselbänken, die in Drechslereien betrieben werden, an Schleif- und Schwabbelböcken, an Rundstabschleifmaschinen und an Parkettschleifmaschinen, falls diese den 2-mg/m³-Wert nicht einhalten.
Den Beschäftigten ist auf deren Wunsch auch bei Einhaltung des Arbeitsplatzgrenzwerts personengetragener/ persönlicher Atemschutz zur Verfügung zu stellen
Das Tragen von Atemschutz darf keine ständige Maßnahme sein.
Körperschutz: Staubdichte Schutzkleidung.