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Hartholzstaub und Mischungen mit anderen Holzstäuben

Auszug aus:
Datenblatt

Hartholzstaub und Mischungen mit anderen Holzstäuben: Beschäftigungsbeschränkungen

Jugendliche ab 15 Jahren dürfen hiermit nur beschäftigt werden:
wenn dieses zum Erreichen des Ausbil­dungs­zieles er­forderlich und die Aufsicht durch einen Fach­kundigen sowie betriebs­ärztliche oder sicherheits­technische Betreu­ung gewährleistet ist.
Obwohl Hartholzstäube als krebserzeugend gelten, gilt eine Fruchtschädigung und damit die unverantwortbare Gefährdung gemäß Mutterschutzgesetz als ausgeschlossen.
Unbenommen davon ist der Arbeitsplatzgrenzwert für alle Beschäftigten einzuhalten.