GisChem

Vinylchlorid

Auszug aus:
Datenblatt

Vinylchlorid: Technische und Organisatorische Schutzmaßnahmen

Bei den Maßnahmen sind, sofern nach Gefährdungsbeurteilung nicht nur geringe Gefährdung vorliegt, die Besonderen Schutzmaßnahmen nach § 10 der GefStoffV zu treffen.
Anlagen einschließlich Eingabe- und Abfüllstellen und Probenahmevorrichtungen als geschlossene Systeme (z.B. Einhausung, Kapselung) ausführen, die auf Dauer technisch dicht sind.
Anlagen einschließlich Rohrleitungen und Schlauchleitungen und Gelenkrohre sind auf Dichtheit zu prüfen (s. Checkliste-Dichtheitsprüfung).
Ist das nach dem Stand der Technik nicht möglich, an diesen Stellen eine funktionstüchtige örtliche Absaugung sicherstellen (siehe Mindeststandards).
Abge­saugte Luft nicht zu­rück­führen.
Der Arbeitgeber hat der zuständigen Behörde auf ihr Verlangen weiter­gehen­de Informa­tionen zu den Tätig­keiten mit dem Stoff mit­zu­teilen, z.B. hin­sicht­lich der Ersatz­stoff­prüfung.
Druckgeräte (Druckgasflaschen, Druckgasbündel, Kartuschen) sind ortsbeweg­liche Druck­behälter, stationäre Druckbehälter zum Lagern von Gasen werden als Lager­behälter bezeichnet.
Das Aufstellen und Lagern von Lagerbehältern sowie das Betreiben von Druckgasflaschen ist zum Teil unter­schiedlich geregelt, so dass bei der Umsetzung der folgen­den Hinweise auf die jeweilige Bezeichnung zu achten ist.
Sofern eine beträchtliche Exposition von Arbeitnehmern zu erwarten ist und alle technischen Schutzmaßnahmen ausgeschöpft sind, muss die Dauer der Exposition soweit wie möglich verkürzt werden.
Die vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellte Persönliche Schutzausrüstung muss vom Arbeitnehmer getragen werden.
Der Arbeitgeber muss ein aktualisiertes Expositions­verzeichnis führen.
Es müssen alle Arbeitnehmer dort aufgeführt werden, die Tätigkeiten mit krebserzeugenden, erbgutverändernden oder fruchtbarkeitsgefährdenden Stoffen ausführen, bei denen eine Gefährdung der Gesundheit nicht aus­geschlossen werden kann.
Das Verzeichnis muss mindestens 40 Jahre nach Ende der Tätigkeit aufbewahrt werden. Bei Ausscheiden des Mitarbeiters ist ihm ein Auszug mit seinen Expositions­daten mitzugeben.
Wenn der Beschäftigte einverstanden ist, kann der Arbeitgeber diese Pflicht auch durch Meldung an die zentrale Expositionsdatenbank (ZED) erfüllen.
Reaktionsfähige Stoffe fern hal­ten bzw. nur kon­trolliert zu­geben.
Arbeitsplätze/-bereiche von anderen Arbeitsbereichen räumlich trennen und entsprechend kennzeichnen. Aufenthalt in diesem Arbeitsbereich nur von mit den Arbeiten vertrauten Beschäftigten; deren Anzahl so gering wie möglich halten.
Verbotszeichen D-P006 "Zutritt für Unbefugte verboten" sowie P002 "Rauchen verboten" anbringen.
Die Gasentnahme muss über einen Druck­min­derer erfolgen.
Bei Befüll- und Entleervorgängen Gasaus­tritt ver­meiden, z.B. durch Gaspen­delung und Einsatz absperr­barer flexib­ler Leitungen.
Verschlüsse von Behältern erst öffnen, wenn der Druck­ausgleich mit der Atmosphäre hergestellt ist. Ver­schlüsse nicht mit Ge­walt öffnen.
Wird die Gasentnahme aus Druckgasbehältern (Fla­schen) länger unterbrochen oder die Flasche transportiert, Flaschenventil schließen und mit Ventilschutzkappe versehen.
Druckgasbehälter (Flaschen) nur auf z.B. Roll­reifen, Fla­schenfuß oder Konkavböden rollen - nicht werfen!
Druckgasbehälter (Flaschen) gegen Umfallen oder Herabfallen sichern.
Druckgasbehälter (Flaschen) und Lagerbe­hälter vor mechanischer Beschädigung schützen, z.B. durch An­fahrschutz, Abschrankung, Schutzabstand.
Eine technische Beheizung von Druckgas­be­hältern (Flaschen) ist nur bis 50 °C zulässig. Die Temperatur des Wärmeträgers (möglichst Wasser oder Heißluft, keinesfalls mit offener Flamme!) ist zu überwachen.
Bei hoher Gefährdung durch Hautkontakt möglichst in geschlossenen Anlagen arbeiten. Ist dies technisch nicht möglich, Exposition nach Stand der Technik minimieren.
Z.B. nur solche Arbeitsgeräte verwenden, mit denen Hautkontakt vermieden oder verringert wird.

Mindeststandards